Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04
SMS-Werbung - Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband geltend gemacht werden könnte.
UKlaG § 13a Satz 1; UWG § 8 Abs. 5; BGB § 1004
Leitsätze:*1. Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach
§ 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG
nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband
nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
2. Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es offen, ob der Individualanspruch
nach § 13a Satz 1 UKlaG bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch
aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen
den Auskunftspflichtigen besteht, oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur
dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten
Stelle oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend gemacht worden ist.
Allerdings ist mit der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass die Individualansprüche der
Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, Seite 7).
Durch die Einführung des § 13a UklaG soll gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber gestärkt werden.
3. § 13a UKlaG räumt Personen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die
Übermittlung unverlangter Werbung (hier: Werbe-SMS-Nachrichten) beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung
ihrer deswegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem
Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene
Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche zu ermöglichen.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 29.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1498
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.06.2023 - 4 W 13/23, MIR 2023, Dok. 052
Coty Germany - Keine Markenbenutzung durch (kenntnislose) reine Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon
EuGH, Urteil vom 02.04.2020 - C-567/18, MIR 2020, Dok. 028
Zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb der amazon-Suche
Bundesgerichtshof, MIR 2018, Dok. 012
Digitales Erbe - Facebook ist verpflichtet, den Erben der Berechtigten eines Benutzerkontos Zugang zum vollständigen Konto zu gewähren
Bundesgerichtshof, MIR 2020, Dok. 071
Bemessung des Beschwerdewerts eines Berufungsantrags auf Unterlassung
BGH, Beschluss vom 16.11.2021 - VI ZB 58/20 , MIR 2022, Dok. 006