Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.07.2007 - I ZR 191/04
SMS-Werbung - Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband geltend gemacht werden könnte.
UKlaG § 13a Satz 1; UWG § 8 Abs. 5; BGB § 1004
Leitsätze:*1. Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach
§ 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG
nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband
nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
2. Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es offen, ob der Individualanspruch
nach § 13a Satz 1 UKlaG bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch
aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen
den Auskunftspflichtigen besteht, oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur
dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten
Stelle oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend gemacht worden ist.
Allerdings ist mit der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass die Individualansprüche der
Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, Seite 7).
Durch die Einführung des § 13a UklaG soll gerade die Stellung der individuell berechtigten Anspruchsinhaber gestärkt werden.
3. § 13a UKlaG räumt Personen, die durch das Liefern unbestellter Produkte oder durch die
Übermittlung unverlangter Werbung (hier: Werbe-SMS-Nachrichten) beeinträchtigt worden sind, zur Durchsetzung
ihrer deswegen bestehenden Unterlassungsansprüche einen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber dem
Diensteerbringer ein, um ihnen die anderenfalls schon mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ausgeschlossene
Durchsetzung ihrer Unterlassungsansprüche zu ermöglichen.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 29.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1498
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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