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Rechtsprechung



OLG Köln, Urteil vom 31.08.2007 - 6 U 42/07

"Produktalternative" - Zur Unzulässigkeit vergleichender Werbung durch Bezugnahme auf Produkte des Marktführers, Rufanlehnung und Imagetransfer

UWG §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 4, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1, § 9; BGB § 242

Leitsätze:*

1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist vergleichende Werbung unzulässig, wenn sie die Wertschätzung des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

2. Die Verwendung von Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers im Rahmen vergleichender Werbung stellt allerdings für sich gesehen trotz der damit einhergehenden Anlehnung an Ruf und Verkaufserfolg des Konkurrenten noch keine unlautere Rufausnutzung in diesem Sinne dar, weil dieser Hinweis Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem fraglichen Markt sein kann (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 356 – Toshiba/Katun; BGH GRUR 2003, 444, 445 – Ersetzt; BGH GRUR 2005, 163, 165 – Aluminiumräder). Das wettbewerbsrechtliche Unwerturteil kann erst dann gerechtfertigt sein, wenn die Nennung fremder Marken, Produkte oder sonstiger Unterscheidungszeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck hervorruft, dass diese Verkehrsteilnehmer den guten Ruf der Erzeugnisse des Konkurrenten auf die Waren des vergleichend Werbenden übertragen (EuGH GRUR 2002, 354,356 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2004, 607, 611 – Genealogie der Düfte). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall insbesondere im Hinblick auf die Präsentation der Werbung, aber auch mit Blick auf die angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen, weil eine Rufübertragung im fraglichen Sinne bei Endverbrauchern wahrscheinlicher ist als bei Fachkreisen (vgl. EuGH GRUR 2002, 354, 356 - Toshiba/Katun; BGH GRUR 2004, 607, 611 – Genealogie der Düfte).

3. Allein aus dem Umstand eines umfassenden "Sortimentsvergleichs" resultiert die Unlauterkeit einer vergleichenden Werbung noch nicht. Vielmehr ist auch ein ganze Sortimente einschließender Warenvergleich nicht grundsätzlich unzulässig (EuGH GRUR 2007, 69, 72 zur Werbung von Supermarktketten = MIR 2006, Dok. 162).

4. Bezweckt die in der werblichen, vergleichenden Verwendung fremder Unternehmenszeichen liegende Rufanlehnung ausschließlich einen Imagetransfer, ohne dass zugleich einem Bedürfnis des Verkehrs nach Aufklärung über die Austauschbarkeit von Waren Rechnung getragen würde, liegen die Voraussetzungen einer i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG unzulässigen Werbung vor. Dies gilt vor allem dann, wenn der Werbende nicht darauf angewiesen ist, zum Zwecke eines effektiven Wettbewerbs gezielt auf Produkte eines Mitbewerbers (hier: Marktführer) hinzuweisen, um die eigenen Produkte zu vertreiben.

5. Etwa im Ersatzteilgeschäft oder dem Markt der Duftnachahmungen kann sich allerdings eine anderer Beurteilung ergeben, da für den Werbenden hier die Notwendigkeit bestehen kann über die Substituierbarkeit der Produkte aufzuklären.

MIR 2008, Dok. 023


Anm. der Redaktion: Mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des OLG Köln.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 22.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1487

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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