Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.12.2007 - 23 U 132/07
Keine Einstweiligkeit bei Auskunftsansprüchen - Einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, sind grundsätzlich mangels Einstweiligkeit unzulässig.
ZPO § 940
Leitsätze:*1. Ein Fall des § 940 ZPO (Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes) ist nur dann gegeben,
wenn die geschuldete Handlung aufgrund der äußeren Gegebenheiten so kurzfristig erbracht werden muss, dass
die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist.
2. Was im System des einstweiligen Rechtsschutzes Hauptsache ist, wird durch den Verfügungsanspruch bestimmt (hier:
durch den Anspruch auf Versendung eines Schreibens).
3. Führt die Erfüllung des Verfügungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung nicht nur zu einer
vorübergehenden Regelung, sondern zu einer absoluten Endgültigkeit, liegt hierin bereits die Entscheidung in der Hauptsache und es
fehlt an der Einstweiligkeit.
4. Einstweilige Verfügungen, die auf die Erteilung von Auskünften gerichtet sind, sind grundsätzlich mangels Einstweiligkeit unzulässig.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 21.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1485
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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