Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 06.07.2006 - 3 U 244/05
"Gehen Sie auf Nummer sicher" - Aufgrund der Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" werden die angesprochenen Verbraucher erwarten, dass ein hiermit beworbener DSL-Internetzugang bei Verwendung des Sicherheitspakets weitgehend sicher ist und Gefahren ausgeschlossen sind.
UWG §§ 3, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei einer Werbung für den täglichen Bedarf (hier: Werbung für den Zugang zum Internet),
die sich an den privaten Kunden oder Verbraucher richtet, ist für die Beurteilung einer
Werbeaussage nach §§ 3, 5 UWG maßgebend, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung
versteht (vgl. dazu: BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte). Hierbei ist für das Verkehrsverständnis
die Vorstellung eines normal informierten, situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers
maßgebend (BGH, GRUR 2002, 550, 552 - Elternbriefe; BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad;
BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte).
2. Handelt es sich bei der zu beurteilenden Werbung um mehrere Äußerungen, so ist eine
isolierte Beurteilung einzelner Aussagen geboten, wenn sie vom Verkehr ohne Zusammenhang
mit den übrigen wahrgenommen werden; gehören die einzelnen Angaben aber zu einer in sich
geschlossenen Darstellung, so dürfen sie nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden
(BGH, GRUR 2005, 438 - Epson-Tinte).
3. Die Verkehrsanschauung orientiert sich grundsätzlich am Wortsinn der Werbeaussage, d.h. am
allgemeinen Sprachgebrauch und am allgemeinen Sprachverständnis (BGH, NJW-RR 2003, 260 - Thermal Bad;
OLG Hamburg, NJOZ 2005, 3189 - 1&1 DSL Plus bietet Ihnen mehr als einen zuverlässigen und sicheren Zugang
zum Highspeed-Internet!; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 333 – Sorgenfrei ins Internet; OLG Hamburg,
GRUR-RR 2003, 157 – T-Online: sicher).
4. Die Angabe "auf Nummer sicher gehen" (hier: auf einem Werbeflyer für einen DSL-Internetzugang) ist
nach allgemeinen Sprachgebrauch in der Weise zu verstehen, dass etwaige Gefahren sehr weitgehend
ausgeschlossen werden, dass - nach menschlichem Ermessen - kein Risiko mehr besteht.
5. Aufgrund der Angabe "Gehen Sie auf Nummer sicher mit dem Norton Sicherheitspaket!" werden die
angesprochenen Verbraucher erwarten, dass ein hiermit beworbener DSL-Internetzugang bei Verwendung
des Sicherheitspakets zwar nicht absolut sicher im Sinne von 100% ist, aber Gefahren doch ganz weitgehend
ausgeschlossen sind. Eine solche Werbeangabe ist irreführend, wenn der damit suggerierte jedenfalls nahezu
absolute Sicherheitsstandard tatsächlich nicht erreicht wird (werden kann).
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 20.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1481
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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