Rechtsprechung
LG Potsdam, Urteil vom 12.12.2007 - 52 O 67/07
"Gewinnspiel-Eintragungsservice" - Der Merchant haftet für Rechtsverstöße seiner Affiliates (hier: unzulässige E-Mail-Werbung), da diese als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handeln.
UWG §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 3; BGB §§ 1004, 823
Leitsätze:*1. Eine unzumutbare Belästigung eines Marktteilnehmers i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist
insbesondere dann gegeben, wenn eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post erfolgt,
ohne dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt.
2. Eine Einwilligung in Werbung muss grundsätzlich für den konkreten Fall erteilt sein. Eine
Generaleinwilligung gegenüber jedermann ist unwirksam.
3. Der Merchant haftet für Rechtsverstöße seiner Affiliates (hier: unzulässige E-Mail-Werbung), da diese als Beauftragte i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG handeln.
Bei Affiliates ist grundsätzlich die erforderliche, aber auch ausreichende Zugehörigkeit zum betrieblichen Organismus des Händlers zu bejahen, zumal sich bei anderer Betrachtung der Händler bei Verstößen des Affiliates im Wettbewerb,
der schließlich ihm zugute kommen soll, hinter diesem verstecken könnte. Ob eine derartige
Sichtweise etwaig "das Aus" des Affiliate-Marketings bedeuten kann, ist unerheblich und rechfertigt
jedenfalls kein anderes, rechtliches Ergebnis (vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05;
LG Berlin, MMR 2006, 118f.).
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 18.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1479
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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