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BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05
THE HOME STORE - Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.
GMV Art. 9 Nr. 1
Leitsätze:*1. Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.
2. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine
Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie
ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet
wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09. 2007 - Az. C-17/06, Tz. 21 - Céline; EuGH, Urteil vom 21. 11. 2002
- C-23/01, Slg. 2002, I 10913 Tz. 27 ff. - Robelco; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO,
zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG). Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff.
3. Die Benutzung eines Zeichens kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur verboten werden, wenn sie
die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das
ist der Fall, wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als
Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen.
Als Benutzungshandlung kommt außer einer Anbringung auf Waren auch ein firmenmäßiger Gebrauch in Betracht, der zugleich eine
Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - Az.
C-17/06, Tz. 23, 26 f., 36 - Céline), also die Benutzung für "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 9 GMV.
Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog
oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO).
4. Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat gestützter Unterlassungsanspruch
besteht jedenfalls in der Regel für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.
5. Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 GMV;
vgl. die Zweite und die Fünfzehnte Begründungserwägung der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Das Schutzgebiet der
Gemeinschaftsmarke ist damit das Gebiet der gesamten Gemeinschaft. Eine Verletzungshandlung, die in
einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet jedenfalls in der Regel eine Begehungsgefahr
für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist oder droht. Nach strittiger Auffassung kann es aber in besonders
gelagerten Fällen zulässig oder sogar erforderlich sein, territorial begrenzte Verbote auszusprechen. Hierbei geht es um
Fälle, in denen die Verwechslungsgefahr wegen sprachlicher Unterschiede, einer räumlich abweichenden Verkehrsauffassung
oder einer unterschiedlichen Kennzeichnungskraft in einzelnen, regional begrenzten Gebieten vorliegt, in anderen
hingegen nicht (hier verneint; vgl. zur diesbezüglichen Diskussion v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, § 6 Rdn.
3 bis 7; Knaak, GRUR 2001, 21, 22 f.; Knaak in Schricker/Bastian/Knaak Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten,
GMV Rdn. 192, 193 ff.; Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 983 ff.; Hye-Knudsen/Schafft, MarkenR 2004, 209 ff.; Lange, Marken- und
Kennzeichenrecht, Rdn. 210).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1477
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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