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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 13.09.2007 - I ZR 33/05

THE HOME STORE - Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

GMV Art. 9 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

2. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine Benutzung "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09. 2007 - Az. C-17/06, Tz. 21 - Céline; EuGH, Urteil vom 21. 11. 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I 10913 Tz. 27 ff. - Robelco; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO, zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG). Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff.

3. Die Benutzung eines Zeichens kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur verboten werden, wenn sie die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen. Als Benutzungshandlung kommt außer einer Anbringung auf Waren auch ein firmenmäßiger Gebrauch in Betracht, der zugleich eine Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - Az. C-17/06, Tz. 23, 26 f., 36 - Céline), also die Benutzung für "für Waren oder Dienstleistungen" i.S. von Art. 9 GMV. Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO).

4. Ein auf die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem Mitgliedstaat gestützter Unterlassungsanspruch besteht jedenfalls in der Regel für das gesamte Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

5. Die Gemeinschaftsmarke ist einheitlich und im gesamten Gebiet der Gemeinschaft wirksam (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 GMV; vgl. die Zweite und die Fünfzehnte Begründungserwägung der Gemeinschaftsmarkenverordnung). Das Schutzgebiet der Gemeinschaftsmarke ist damit das Gebiet der gesamten Gemeinschaft. Eine Verletzungshandlung, die in einem Mitgliedstaat begangen wird, begründet jedenfalls in der Regel eine Begehungsgefahr für das ganze Gebiet der Europäischen Gemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass eine Verletzung tatsächlich in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt ist oder droht. Nach strittiger Auffassung kann es aber in besonders gelagerten Fällen zulässig oder sogar erforderlich sein, territorial begrenzte Verbote auszusprechen. Hierbei geht es um Fälle, in denen die Verwechslungsgefahr wegen sprachlicher Unterschiede, einer räumlich abweichenden Verkehrsauffassung oder einer unterschiedlichen Kennzeichnungskraft in einzelnen, regional begrenzten Gebieten vorliegt, in anderen hingegen nicht (hier verneint; vgl. zur diesbezüglichen Diskussion v. Mühlendahl/Ohlgart, Die Gemeinschaftsmarke, § 6 Rdn. 3 bis 7; Knaak, GRUR 2001, 21, 22 f.; Knaak in Schricker/Bastian/Knaak Gemeinschaftsmarke und Recht der EU-Mitgliedstaaten, GMV Rdn. 192, 193 ff.; Rohnke, GRUR Int. 2002, 979, 983 ff.; Hye-Knudsen/Schafft, MarkenR 2004, 209 ff.; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 210).

MIR 2008, Dok. 013


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze 1 und 4 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1477

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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