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Kurz notiert



Oberlandesgericht DĂŒsseldorf

Namensstreit um "Mannesmann" entschieden - Gleiche Rechte der Tochtergesellschaften

OLG DĂŒsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 – Az. I-20 U 69/07

MIR 2008, Dok. 007, Rz. 1


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Der fĂŒr Streitigkeiten aus dem Namens- und Kennzeichenrecht zustĂ€ndige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts DĂŒsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, welche der Tochtergesellschaften des frĂŒheren Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung berechtigt ist, den Namen "Mannesmann" als Unternehmenskennzeichen zu fĂŒhren.

Zur Sache

Die KlĂ€gerin fĂŒhrte in dem Konzern das auf eine lĂ€ngere Tradition zurĂŒckgehende GeschĂ€ft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte wurde 1997 gegrĂŒndet, um die AktivitĂ€ten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000 wurden die KlĂ€gerin und die Beklagte verkauft. Die KlĂ€gerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer Ă€lteren Rechte allein als befugt an, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu fĂŒhren und wollte erreichen, dass entsprechendes der Beklagten untersagt wird.

Entscheidung des Gerichts: Gleiche Rechte der Tochtergesellschaften wegen gemeinsamer Konzernzugehörigkeit

Durch ein am 18. Dezember 2007 verkĂŒndetes Urteil hat der Senat - wie zuvor erstinstanzlich schon das Landgericht DĂŒsseldorf - die Klage abgewiesen, weil die KlĂ€gerin und die Beklagte aufgrund ihrer frĂŒheren gemeinsamen Konzernzugehörigkeit gleiche Rechte haben, in ihren Unternehmenskennzeichen den Namen "Mannesmann" zu fĂŒhren.

Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien

Zur BegrĂŒndung seines Urteils fĂŒhrt der Senat aus, dass sich in der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit eine Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien ergeben habe, die unter ihren damaligen Bezeichnungen auf dem Markt nebeneinander geschĂ€ftlich tĂ€tig gewesen seien. Grundlage hierfĂŒr sei die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenĂŒber beiden Parteien gewesen.

RöhrengeschĂ€ft: FortfĂŒhrung des historischen Ursprungs verschafft keine besseren Rechte

Es gebe keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die KlĂ€gerin als eine Tochtergesellschaft unter vielen die alleinige Befugnis zur FĂŒhrung der frĂŒheren Konzernbezeichnung erhalten haben sollen. Es sei sicher so, dass sie das RöhrengeschĂ€ft als den historischen Ursprung des Mannesmann-Konzerns fortfĂŒhre. Das Ă€ndere aber nichts daran, dass sie nicht ihrerseits die Muttergesellschaft dargestellt habe, sondern jedenfalls seit 1952 nur eine Tochtergesellschaft unter vielen und zudem mit einer in den nachfolgenden Jahrzehnten schwindenden Bedeutung gewesen sei (12 % Umsatzanteil am Gesamtumsatz des Konzerns im Jahre 1998). Andernfalls könne die KlĂ€gerin sĂ€mtlichen frĂŒheren Tochtergesellschaften gegenĂŒber die FĂŒhrung des Kennzeichens aus der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit untersagen. Eine derartige herausgehobene Stellung der KlĂ€gerin entbehre aber jeder Grundlage.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(tg) - Quelle. PM des OLG DĂŒsseldorf vom 07.01.2008


Online seit: 07.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1471
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