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Rechtsprechung



OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2007 - 13 U 176/07

Dringlichkeitsvermutung - Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.

UWG § 12 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen. Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiegen, dass der beantragte Eingriff in deren Sphäre auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist. Je gesicherter sich die Tatsachengrundlage feststellen lässt, umso eher kommt eine Eilentscheidung in Betracht.

2. An den Verfügungsgrund sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn dem Verfügungsbeklagten die geschäftliche Tätigkeit (bzw. ein Teil hiervon) für den Zeitraum, in dem die einstweilige Verfügung Geltung hat, endgültig untersagt wird (hier: Vertrieb bestimmter Produkte).

3. Ist eine notwendige weitere Sachaufklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu leisten, kann dies - da eine schmale Tatsachenbasis dem Eilverfahren grundsätzlich eigentümlich ist - nicht jeweils zu Lasten derjenigen Partei gehen, die darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern führt dazu, dass derjenige unterliegt, der das nicht interessengerechte Verfahren gewählt hat.

MIR 2008, Dok. 005


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 07.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1469

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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