Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2007 - 13 U 176/07
Dringlichkeitsvermutung - Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG). Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
UWG § 12 Abs. 2
Leitsätze:*1. Zwar wird die Dringlichkeit in Wettbewerbsprozessen grundsätzlich vermutet (§ 12 Abs. 2 UWG).
Dennoch sind auch hier die wechselseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen.
Das Interesse des Klägers muss dasjenige der Beklagten so überwiegen, dass der
beantragte Eingriff in deren Sphäre auf Grund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist.
Je gesicherter sich die Tatsachengrundlage feststellen lässt, umso eher kommt eine Eilentscheidung
in Betracht.
2. An den Verfügungsgrund sind insbesondere dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn dem Verfügungsbeklagten
die geschäftliche Tätigkeit (bzw. ein Teil hiervon) für den Zeitraum, in dem die einstweilige Verfügung Geltung hat,
endgültig untersagt wird (hier: Vertrieb bestimmter Produkte).
3. Ist eine notwendige weitere Sachaufklärung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zu leisten, kann
dies - da eine schmale Tatsachenbasis dem Eilverfahren grundsätzlich eigentümlich ist - nicht jeweils zu Lasten derjenigen
Partei gehen, die darlegungs- und beweispflichtig ist, sondern führt dazu, dass derjenige unterliegt, der das
nicht interessengerechte Verfahren gewählt hat.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 07.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1469
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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