Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 30.11.2007 - 9 W 160/07
Persönliche Identifizierbarkeit - Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen. Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung anzugeben so wie sie im Handelsregister eingetragen ist.
Berliner PresseG § 10 Abs. 2 Satz 4, Satz 5; BGB § 126 Abs. 1; ZPO § 296 Abs. 3 Satz 3
Leitsätze:*1. Eine Gegendarstellung muss eindeutig erkennen lassen, in wessen Namen sie abgeben werden soll (persönliche
Identifizierbarkeit).
Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass ihr Abdruck (hier: gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 Berliner PresseG)
nur von dem Betroffenen oder seinem Vertreter verlangt werden kann. Um die Authentizität der
Erklärung sicherzustellen, muss die Gegendarstellung deshalb schriftlich abgegeben werden
(hier gemäß: § 10 Abs. 2 S. 5 Berliner Presse G), womit die Notwendigkeit einer einhändigen
Unterschrift des Ausstellers verbunden ist (§ 126 Abs. 1 BGB).
2. Ausnahmen von diesen Erfordernissen kommen nur in Betracht, wenn die Person des entgegnenden Betroffenen bereits
aus der redaktionellen Einleitung hinreichend deutlich hervorgeht oder wenn der Betroffene ein
berechtigtes Interesse an der Wahrung seiner Anonymität hat.
3. Zwar kann ein Kaufmann die Gegendarstellung auch mit seiner Firma zeichnen, wenn die beanstandete Äußerung
sich auf ein von ihm betriebenes Handelsgewerbe bezogen hat (hier: eine juristische Person - GmbH). Hierbei ist allerdings
auf die zutreffende Firmenbezeichnung abzuheben, wie sie aus der Eintragung im Handelsregister
hervorgeht. Der Kaufmann hat seine Firma so zu führen, wie sie dort eingetragen ist. Nicht erheblich ist, ob
der Kaufmann seine "Firma" in der Öffentlichkeit regelmäßig anders führt (hier: "V... GmbH" gegenüber
der eingetragenen Firma "V... V... und Z... Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung").
4. Nach seinem Wortlaut und Normzweck ist § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO auch auf Fälle anwendbar, bei dem eine
Erledigung bereits vor Eintritt der Rechthängigkeit eingetreten ist
(vgl. auch: OLG München, OLGR 2004, 218). Entsprechendes muss auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren
gelten, wo die Rechtshängigkeit nicht erst mit der Zustellung an den Antragsgegner, sondern
bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht begründet wird. In einem solchen Fall ist die Kostenentscheidung
nach Maßgabe des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu treffen.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 28.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1460
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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