Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 153/04
Telefonaktion - Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist, wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 2; StBerG § 4 Nr. 11, § 18
Leitsätze:*1. Die Frage, ob es sich um einen Bagatellverstoß handelt oder die Grenze überschritten ist,
ist unter umfassender Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, namentlich der Art
und Schwere des Verstoßes, anhand der Zielsetzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
zu beurteilen (vgl. zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. BGH, Urteil vom 5.10.2000 - Az. I ZR 210/98,
GRUR 2001, 258, 259 = WRP 2001, 146 - Immobilienpreisangaben).
2. Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen das Irreführungsverbot nach § 3 UWG a.F., §§ 3, 5 UWG,
wenn sie geeignet sind, das Marktverhalten der Gegenseite (hier: Verbraucher) zu beeinflussen (BGH, Urteil
vom 7.11.2002 - Az. I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; BGH, Urteil vom 26.10.2006 -
Az. I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 33 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I).
3. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist,
wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist,
das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen.
4. § 18 StBerG, der eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat,
begründet kein generelles Gebot, bei Werbemaßnahmen die Bezeichnung "Lohnsteuerhilfeverein"
zu führen oder den vollen Vereinsnamen anzugeben.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 27.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1457
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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