Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2007 - 13 W 112/07
Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 3.000,00 EUR - Bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen wegen einer den Anforderungen der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht entsprechenden Widerrufsbelehrung kann ein Streitwert von 3.000,00 EUR angemessen sein.
BGB §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2; UWG §§ 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 4
Leitsätze:*1. Ein, in einer den Anforderungen der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht genügenden Widerrufsbelehrung
liegender, Wettbewerbsverstoß beeinträchtigt die geschäftlichen Belange des verletzten Mitbewerbers in aller Regel nur
unwesentlich. Zwar besteht an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen zum Schutze der Verbraucher ein
erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Widerhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten.
Die Interessenlage eines Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch
nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird jedoch durch einen solchen Verstoß nur unwesentlich berührt.
2. Der Umstand, dass eine Widerrufsbelehrung inhaltlich nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht,
ist nur bedingt geeignet, die Kaufentscheidung des Verbrauchers zu Gunsten des Verletzers und zum
Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. In der Regel wird der Verbraucher
seine Kaufentscheidung nicht von der konkreten Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung abhängig machen.
Es ist bereits fraglich, ob der durchschnittliche, rechtlich nicht vorbelastete Verbraucher den gesetzlich
vorgeschriebenen Inhalt einer Widerrufsbelehrung überhaupt kennt (vgl. dazu auch OLG Frankfurt,
Beschluss vom 17. August 2006 - Az. 6 W 117/06). Auch dass der Verletzer durch Verwendung einer zu
kurzen Widerrufsfrist nennenswerte wirtschaftliche Vorteile erlangen wird, weil einzelne
Verbraucher aufgrund dieser Belehrung einen im Falle der Verwendung einer inhaltlich zutreffenden
Widerrufsbelehrung getätigten Widerruf nicht vornehmen, ist fernliegend.
3. Einer Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes, der in der Verwendung einer nicht den Anforderungen
der §§ 312c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden Widerrufsbelehrung besteht, liegt eine
"nach Art und Umfang einfach gelagerte Sache" zu Grunde (vgl. § 12 Abs. 4 UWG), die sich als "tägliche Routinearbeit"
- einschlägig befasster Rechtsanwälte - darstellt. Bei derartigen Wettbewerbsverstößen handelt es sich um eine
Streitigkeit, die serienweise wiederkehrend ist und bei denen es sich meist um einen eindeutigen Verstoß handelt.
Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen,
wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden (vgl. auch LG Münster, Urteil vom 04.04.2007 - Az. 2 O 594/06).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1452
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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