Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.11.2007 - I-20 U 107/07
Streitwert bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung 900,00 EUR - Das wirtschaftliche Interesse eines Antragstellers daran, dass ein Mitbewerber nicht ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung Waren anbietet, kann am unteren Rande der Gebührentabelle anzusetzen sein.
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Für die Festsetzung des Streitwerts im Wettbewerbsprozess wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im Fernabsatz ist das
wirtschaftliche Interesse des Antragstellers daran maßgeblich, dass der Antragsgegner nicht ohne die gesetzlich vorgeschriebene
Widerrufsbelehrung Waren anbietet.
Dieses Interesse kann derart gering sein, dass nur eine Wertfestsetzung am unteren Rande der Gebührentabelle in Betracht kommt
(hier: 900,00 EUR).
Maßgeblich für diese Einschätzung ist die Größe des Markts und die Vielzahl der Marktteilnehmer,
die einen Versandhandel mit den betreffenden Produkten (hier: Aloe-Vera-Produkte) betreiben.
Ein grundsätzlich vorhandener Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 4 Nr. 11 UWG) dürfte sich im Verhältnis gerade
der Parteien zueinander nur selten tatsächlich auswirken. Jedenfalls bei Produkten die von einer Vielzahl von Händlern/Anbietern
im Internet angeboten werden, dürfte es eine Frage des nicht häufig vorkommenden Zufalls sein, dass ein
Kaufinteressent sich wegen der fehlerhaften Belehrung des Antragsgegners für dessen Angebot statt
für dasjenige des Antragstellers entscheidet.
Das wirtschaftliches Interesse, wegen der Belehrungsmängel keine Kunden an Mitbewerber zu verlieren,
ist daher nur sehr gering einzuschätzen.
2. Die Wertfestsetzung muss sich am Interesse des Antragstellers an dem Erlass des begehrten Titels orientieren.
Sie hat keine poenalisierende Funktion. Eine solche würde sie aber bekommen, wenn bei der Wertfestsetzung
eingestellt würde, dass sich nur im Fall besonders hoher Gebühren Wettbewerbsverletzungen nicht lohnen.
3. Im Wettbewerbsstreit kann das Interesse der Verbraucher nicht streitwertbestimmend sein, denn der Antragsteller
nimmt nicht die Interessen der Verbraucher, sondern ausschließlich eigene Interessen wahr. Etwa die Geltendmachung des
gleichen Anspruches durch einen Verbraucherverband ist daher nach völlig anderen Kriterien zu beurteilen,
nämlich am Interesse der Verbraucher an der geforderten Unterlassung.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1451
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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