Kurz notiert
Oberlandesgericht Düsseldorf
Der Werbezusatz "Das Original" (hier: für Kugelleuchten) kann unzulässige - irreführende - Werbung sein
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2007 - Az. I-20 U 110/07
MIR 2007, Dok. 417, Rz. 1
1
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts
Düsseldorf hat durch ein am 27. November 2007 verkündetes Urteil entschieden,
dass für eine kugelförmige Leuchte nicht mit dem Zusatz "Das Original" geworben werden darf.
Zur Sache
Auf der Titelseite ihres Prospekts warb eine badische Leuchtenfirma mit dem Zusatz "Das Original" für ihre kugelförmigen Leuchten, die unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden können. Bei den übrigen Produkten, die in dem Prospekt beworben werden, fehlte dieser Zusatz. Eine konkurrierende Firma aus Hennef (an der Sieg) hielt die Verwendung dieser Bezeichnung in der Prospektwerbung für irreführend, weil dies ihre eigenen, auf eine längere Herstellertradition zurückgehenden Leuchten als Kopie oder Nachahmung abwerte.
Entscheidung des Gerichts
Dieser Ansicht ist der 20. Zivilsenat gefolgt und in der Gestaltung der Titelseite des Prospekts einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die badische Firma wurde dazu verurteilt, ihre Kugelleuchten künftig nicht mehr mit dem Zusatz "Das Original" zu bewerben und der Leuchtenfirma aus Hennef außerdem den möglicherweise aus der irreführenden Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Hier: Bezeichnung "das Original" irreführend
Der 20. Zivilsenat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzen Zusatz "Das Original" werde zum Ausdruck gebracht, dass die Kugelleuchten des badischen Herstellers in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien und es sich daher um "das Original" derartiger Kugelleuchten handele. Weil es auf dem Leuchtenmarkt auch andere kugelförmige Leuchten generell schon länger gebe, hebe der Zusatz "Das Original" die Leuchten aus dem Badischen besonders als am Anfang einer Entwicklung stehend hervor.
Produkte von Mitbewerbern wurden unzutreffend als "Nachahmerprodukte" dargestellt
Da diese Annahme aber nicht zutreffe, weil kugelförmige Leuchten der fraglichen Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Konkurrenzprodukte aus Hennef zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 03.12.2007
Zur Sache
Auf der Titelseite ihres Prospekts warb eine badische Leuchtenfirma mit dem Zusatz "Das Original" für ihre kugelförmigen Leuchten, die unmittelbar auf dem Boden aufgestellt werden können. Bei den übrigen Produkten, die in dem Prospekt beworben werden, fehlte dieser Zusatz. Eine konkurrierende Firma aus Hennef (an der Sieg) hielt die Verwendung dieser Bezeichnung in der Prospektwerbung für irreführend, weil dies ihre eigenen, auf eine längere Herstellertradition zurückgehenden Leuchten als Kopie oder Nachahmung abwerte.
Entscheidung des Gerichts
Dieser Ansicht ist der 20. Zivilsenat gefolgt und in der Gestaltung der Titelseite des Prospekts einen Wettbewerbsverstoß gesehen. Die badische Firma wurde dazu verurteilt, ihre Kugelleuchten künftig nicht mehr mit dem Zusatz "Das Original" zu bewerben und der Leuchtenfirma aus Hennef außerdem den möglicherweise aus der irreführenden Werbung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Hier: Bezeichnung "das Original" irreführend
Der 20. Zivilsenat führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, mit dem im Prospekt ausschließlich zur Werbung für die eigenen Kugelleuchten und nicht für alle Produkte dieses Herstellers benutzen Zusatz "Das Original" werde zum Ausdruck gebracht, dass die Kugelleuchten des badischen Herstellers in technischer und ästhetischer Hinsicht die ersten ihrer Art auf dem Markt gewesen seien und es sich daher um "das Original" derartiger Kugelleuchten handele. Weil es auf dem Leuchtenmarkt auch andere kugelförmige Leuchten generell schon länger gebe, hebe der Zusatz "Das Original" die Leuchten aus dem Badischen besonders als am Anfang einer Entwicklung stehend hervor.
Produkte von Mitbewerbern wurden unzutreffend als "Nachahmerprodukte" dargestellt
Da diese Annahme aber nicht zutreffe, weil kugelförmige Leuchten der fraglichen Art bereits früher auf dem Markt vorhanden waren, würden die Konkurrenzprodukte aus Hennef zu Unrecht als Nachahmerprodukte hingestellt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
(tg) - Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 03.12.2007
Online seit: 04.12.2007
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