Rechtsprechung
OLG Celle, Beschluss vom 13.02.2007 - 322 Ss 24/07
§ 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV erfasst auch Bilddarstellungen, die zwar noch nicht die Schwelle der Pornographie erreichen, bei denen sich aber die unnatürliche Geschlechtsbetontheit aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose der Jugendlichen ergibt.
JMStV § 4 Abs. 1 Nr. 9, § 24 Abs. 1 Ziff 1 lit i; OWiG § 20
Leitsätze:*1. In § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV werden auch solche Bilddarstellungen erfasst, die zwar noch nicht
die Schwelle der Pornographie erreichen, jedoch als Einstieg für entsprechende Angebote genutzt werden.
Ein solche Abbildung liegt liegt insbesondere dann vor, wenn beim Betrachter der Eindruck eines
sexuell anbietenden Verhaltens in einer Weise erweckt wird, die dem jeweiligen Alter der dargestellten
Person nicht entspricht. Hierbei sind auch die dargestellte Situation und der konkrete Gesamteindruck der
Darstellung im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person
nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung
oder eingenommenen Pose die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Erfasst werden mit Blick auf
den Schutzzweck unter Umständen auch Abbildungen von Kindern und Jugendlichen in Reizwäsche, übermäßiger
Schminke oder sonstigen aufreizenden Bekleidungen
2. Dies gilt insbesonder dann, wenn es sich bei den betreffenden Bilddarstellungen nicht um spontane, im Rahmen
von Alltagssituationen entstandene Fotografien von Kindern und Jugendlichen, sondern um
bewusst gestellte Aufnahmesituationen, bei denen insbesondere der Brust und Schrittbereich der allenfalls leicht
bekleideten Kindern und Jugendlichen (hier: Mädchen) im Mittelpunkt steht und dem Betracht den Eindruck der
sexuellen Verfügbarkeit der Minderjährigen vermittelt.
3. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV liegt auch dann vor, wenn ein Anbieter Verweisungen per Link auf (Internet-) Angebote
anderer Anbieter verweist und deren Inhat damit (bewusst) übernimmt und sich zu eigen macht. Angebot im Sinne des JMStV sind
auf elektronischem Weg übermittelte Inhalte und damit auch Verweisungen mittels Link auf andere Internetseiten.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1421
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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