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Kurz notiert



Bundesgerichtshof

"Hagelschaden? 150 EURO in bar!" - Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung wettbewerbswidrig

BGH, Urteil vom 8.11.2007 – Az. I ZR 192/06; Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2006 – Az. 4 U 86/06; LG Arnsberg, Urteil vom 6.04.2006 – Az. 8 O 10/06

MIR 2007, Dok. 392, Rz. 1


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Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8.11.2007 entschieden, dass die Werbung von Kfz-Reparaturwerkstätten mit einer (teilweisen) Rückerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Zur Sache

Die Beklagte betreibt in Villingen eine Werkstatt für Hagelschäden. In einer Anzeige im "Schwarzwälder Boten" warb sie mit der Schlagzeile "HAGELSCHADEN? 150 EURO in BAR" mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 € übersteigen. Die Vorinstanzen haben der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben. Mit seiner Entscheidung vom 08.11.2007 hat der Bundesgerichtshof die Urteile der Vorinstanzen bestätigt.

Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt. Sie sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen unsachlich zu beeinflussen (§ 4 Nr. 1 UWG).

Eine Werbung mit Preisnachlässen und Zugaben ist wettbewerbswidrig, wenn der Kunde bei der Entscheidungsfindung Drittinteressen zu wahren hat

Zwar sei das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. Eine unangemessene unsachliche Beeinflussung komme aber in den Fällen in Betracht, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe. Die von der Zeitungsanzeige angesprochenen (teil)kaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten – abgesehen vom Selbstbehalt – nicht sie selbst, sondern der jeweilige Fahrzeugversicherer aufkommen müsse. Nach dem Versicherungsvertrag seien sie verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbeaktion der Beklagten sei demgegenüber darauf angelegt, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Die Werbung ziele daher darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer verletzten. Das Versprechen derartiger Vorteile sei daher nur zulässig, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder wenn der versprochene Vorteil branchenüblich und so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größere Anlockwirkung ausgehe.

(tg) - Quelle: PM Nr. 168/07 des BGH vom 09.11.2007

Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu Entscheidung des OLG Hamm in der Vorinstanz (Urteil vom 21.09.2006 - Az. 4 U 86/06 = MIR 2006, Dok. 211). Dieselben Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in zwei vergleichbaren Fällen und Entscheidungen ebenfalls vom 8.11.2007 angewandt: BGH, Urteil vom 8.11.2007 – Az. I ZR 60/05 (Vorinstanzen: OLG Hamm, Urteil vom 1. März 2005 – Az. 4 U 174/04; LG Essen, Urteil vom 22.09.2004 – Az. 41 O 93/04) und BGH Urteil vom 8.11.2007 – Az. I ZR 121/06 (Vorinstanzen: OLG Schleswig, Urteil vom 6.06.2006 – 6 U 19/06; LG Kiel, Urteil vom 21.02.2006 – Az. 16 O 171/05).

Online seit: 09.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1417
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