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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2007 - 12 O 156/07

"Ist doch selbstverständlich..." - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Werbung mit Selbstverständlichkeiten.

UWG §§ 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 3

Leitsätze:*

1. Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung (hier: auf einer Internetseite) hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, ist dies - als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten - zu untersagen, wenn kein anderer Anbieter bzw. Konkurrenzunternehmen solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 16.10.1998 - Az. 6 U 85/98).

2. Eine Werbung, in der die "Kostenlosigkeit" einer Leistung als von der "Gebührenfreiheit" zu trennender Punkt angepriesen wird, erweckt den Eindruck, dass sich beide Begriffe im Bezug auf die betreffende Leistung unterscheiden. Sie ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn ein Unterschied zwischen der "Kostenlosigkeit" und der "Gebührenfreiheit" bzw. zwischen "Gebühren" und "Kosten" der Leistung nicht durch den Anbieter dargestellt oder erläutert wird.

3. Eine Werbung mit der Aussage, das keine "versteckten" Gebühren erhoben werden, erweckt den Eindruck, dass zumindest einige andere Anbieter für gleichartige Leistungen Gebühren - wie auch immer - "verstecken". Allerdings darf nach der Preisangabenverordnung kein Anbieter Gebühren und/oder Preise "verstecken", so dass es sich auch insoweit um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt.

MIR 2007, Dok. 391


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 07.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1416

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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