Rechtsprechung
LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007 - 18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07
"1,2,3... keine Hehlerei!" - Zum subjektiven Tatbestand der Hehlerei bei Internetauktionen mit auffallender Differenz zwischen üblichen Neupreis und Verkaufspreis eines hochpreisigen neuen Produkts.
StGB § 259 Abs. 1
Leitsätze:*1. Für die innere Tatseite der Hehlerei gemäß § 259 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit
(mindestens bedingtem) Vorsatz bezüglich der Vortat und der Hehlereihandlung handelt und mit
der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Täter muss wissen, dass die Sache
durch eine rechtswidrige Tat erlangt ist. Genaue Kenntnisse von der Vortat und vom Vortäter
sind nicht erforderlich. Weder bedarf es des Wissens, mittels welcher bestimmten Tat die Sache
erlangt wurde, noch der Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat
(bereits: RGSt 55, 234). Auch von der Person des Vortäters braucht der Hehler keine bestimmten
Vorstellungen zu haben.
Er muss sich nur bewusst sein, dass die gehehlte Sache aus einem gegen fremdes Vermögen gerichteten
Delikt stammt. Da Hehlerei in der Schuldform der Fahrlässigkeit nicht nach § 259 StGB strafbar ist,
bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit aber eng beieinander liegen, sind an die Abgrenzung
im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen (BGHSt 36, 1). Es reicht nicht aus festzustellen,
ein Angeklagter habe bei dem Erwerb einer gestohlenen Sache mit der Möglichkeit gerechnet
(oder gar nur rechnen müssen), sie stamme aus einer rechtswidrigen Tat. Erforderlich ist
vielmehr die Feststellung, der Angeklagte habe die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte
Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen
wenigstens mit ihr abgefunden (BGH NStZ-RR 2000, 106).
2. Im Rahmen einer eBay-Onlineauktion ist allein der Umstand, dass trotz des erheblichen Werts des angebotenen
Artikels (hier: hochpreisiges Navigationsgerät; ca. 2100,00 EUR) der Startpreis lediglich 1 EUR betrug, kein
taugliches Indiz dafür, dass der Käufer es für möglich gehalten hätte, er steigere auf Diebesgut.
Denn die Angabe eines geringen Startpreises bei Onlineauktionen dieser Art kann auf unterschiedlichsten Motiven beruhen
(z.B. Ersparnis höherer Gebühren, Werbezwecke, Erreichung eines größeren Bieterkreises, Erwartung aufgrund des niedrigen
Startpreises gleichwohl einen hohen Endpreis zu erzielen, "Mitzieheffekte").
3. Üblicherweise hoffen gerade erfahrene eBay-Mitglieder im Rahmen von Onlineauktionen ein "Schnäppchen" zu machen.
Die Ersteigerung eines hochpreisigen Produkts zu einem sehr niedrigen Kaufpreis (hier: Zuschlag für ein Navigationsgerät
mit Vertragshändlerpreis von 2100,00 EUR für nur 671, 00 EUR) ist daher für einen erfahrenen eBay-Käufer noch kein
Anlass zu besonderem Misstrauen. Dies gilt jedenfalls für das "normale" eBay-Auktionsformat und kann sich gegebenenfalls
im Rahmen der Angebotsoption "Sofort-Kaufen" anders darstellen.
4. Das sich der Anbieter eines hochpreisigen Artikels bei eBay im Ausland (hier: Polen) befindet, kann nicht als
Indiz herangezogen werden, dass der Auktionsteilnehmer mit der Ersteigerung von Diebesgut gerechnet hat. Dies gilt
umso mehr, als der Anbieter bzw. Hersteller (hier: Volkswagen) des betreffenden Produkts auch in diesem Land präsent ist und
der Verkäufer eine durchweg positives Bewertungsprofil aufweist (hier: 99% positive Bewertung bei 791 Verkäufen).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 05.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1414
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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