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AG Pforzheim, Urteil vom 26.06.2007 - Az. 8 Cs 84 Js 5040/07

"1,2,3... Hehlerei?" - Zum subjektiven Tatbestand der Hehlerei bei Internetauktionen mit auffallender Differenz zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis eines neuen Produkts.

StGB § 259 Abs. 1


Leitsätze:

1. Bei einer eklatanten Differenz zwischen dem üblichen Neupreis und dem Verkaufspreis eines neuen Produkts (hier: Navigationsgerät Neuwert mindestens 2.137 € gegenüber Höchstgebot 671 €) nimmt der Käufer - auch bei einem Verkauf im Rahmen einer Internetauktion mit (dort durchaus üblichem) Mindestgebot von 1 € - es billigend in Kauf, dass das betreffende Produkt aus einer rechtswidrigen Vortat stammt. Denn der eklatante Unterschied zwischen üblichem Neupreis und Verkaufspreis ist in einem solchen Fall geeignet den Käufer hinsichtlich der Herkunft der Ware misstrauisch zu machen.

2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weitere Indiztatsachen - wie etwa eine auffallende Produktbeschreibung (hier: "toplegales Gerät") oder die Herkunft aus dem Ausland (hier: Polen und damit jedenfalls eine erschwerte Rechtsverfolgung) - zusammentreffen, der Käufer sich im Vorfeld mit vergleichbaren Verkäufen und den Preisen für entsprechende neue Produkte auseinandergesetzt hat und ihm daher eine richtige Einschätzung des Angebots insgesamt möglich ist.

MIR 2007, Dok. 290



Download: Volltext der Entscheidung als PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 02.08.2007
Short-Link zum Dokument: http://miur.de/1314
Permanenter Link zum Dokument: http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1314


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Dok. 127 - 127  -  6. Jahrgang
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02.09.2010 - ISSN 1861-9754

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