Rechtsprechung
LG Stuttgart, Urteil vom 16.07.2007 - 17 O 243/07
Filesharing - Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers (in der Zugangskennung) in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen unberechtigt eines Unterlassungsanspruchs berühmt, gibt dem Abgemahnten nach Ablauf der Frist zur Abstandnahme Anlass zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage.
ZPO §§ 3, 93
Leitsätze:*1. Wer sich aufgrund eines Zahlendrehers (in der ISP-Zugangskennung) in einem staatsanwaltschaftlichen Auskunftsersuchen
unberechtigter Weise in seiner Abmahnung eines Unterlassungsanspruchs (hier: Abmahnung
aufgrund von Filesharing) berühmt, gibt dem Abgemahnten grundsätzlich nach Ablauf der zur
Erklärung der Abstandnahme gesetzten Frist, Anlass zur Erhebung einer negativen
Feststellungsklage.
2. Es ist Aufgabe des Abmahnenden, sich aller anspruchsbegründenen Tatsachen zu versichern
und Fehlerquellen aufzufinden, weshalb der Abgemahnte nicht gehalten ist, den Abmahnenden
explizit auf eine bestimmte Fehlerquelle hinzuweisen. Vielmehr reicht es zur Vermeidung
eines sofortigen Anerkenntnisses (§ 93 ZPO) aus, wenn der auf negative Feststellung
Klagende die Abmahnung substantiiert als unbegründet zurückgewiesen hat.
3. Bei einer Klage auf Feststellung, dass dem Abmahnenden keine Unterlassungs- und/ oder
Schadensersatzansprüche aus Urheberrechtsverletzungen zustehen, ist für die
Streitwertbemessung gem. § 3 ZPO nicht der in der Abmahnung vergleichsweise mitgeteilte
Betrag maßgeblich (hier: 3500 EUR). Insoweit erscheint für eine negative
Feststellungsklage ein Streitwert von insgesamt 60.000 EUR bei vorgeworfenen (hier) 287 unerlaubt
bereitgehaltenen Audio-Dateien als angemessen.
Bearbeiter: RA Alexander Schultz
Online seit: 24.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1404
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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