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Rechtsprechung



LAG Hamm, Urteil vom 17.08.2007 - 10 Sa 512/07

Kündigung per SMS? - Eine Kündigung per SMS wahrt die erforderliche Schriftform nicht und ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gleiches gilt für einen Auflösungsvertrag.

BGB §§ 125 Satz 1, 126, 242, 623

Leitsätze:*

1. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowohl durch Kündigung wie auch durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Nach § 126 BGB erfordert die Schriftform die eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller. Eine Kündigung per SMS wahrt diese erforderliche Schriftform nicht und ist nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Gleiches gilt für einen Auflösungsvertrag.

2. Allein der Umstand, dass der Kündigungsempfänger eine formwidrig erklärte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt, und sich erst später auf die Schriftform beruft, stellt noch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dementsprechend kann eine Formfehler auch nicht dadurch überwunden werden, dass eine per SMS erklärte Kündung (oder ein vermeintlich geschlossener Auflösungsvertrag) durch den Empfänger zunächst widerspruchslos hingenommen wird und so eine spätere Berufung des Empfängers auf den Formfehler als treuwidrig (§ 242 BGB) einzustufen wäre.

MIR 2007, Dok. 375


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 16.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1400

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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