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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 26.04.2007 - I ZR 120/04

Weltreiterspiele - Die Werbeanzeige eines Herstellers in der für ein Luxusgut geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten (ROLEX "GMT-Master II").

UWG §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1

Leitsätze:*

1. Eine Werbung ist grundsätzlich als irreführend zu beurteilen, wenn beworbene Waren, die zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, entgegen der Verbrauchererwartung zu dem angekündigten oder den Umständen nach zu erwartenden Zeitpunkt nicht vorrätig sind und deshalb von den Interessenten im Verkaufslokal nicht erworben werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.3.2000 - Az. I ZR 229/97, GRUR 2002, 187, 188 = WRP 2000, 1131 - Lieferstörung; Urteil vom 27.6.2002 - Az. I ZR 19/00, GRUR 2002, 1095 = WRP 2002, 1430 - Telefonische Vorratsanfrage, m.w.N.).

2. Die Erwartung des Verkehrs hinsichtlich der Lieferbarkeit beworbener Waren entzieht sich einer schematischen Beurteilung und ist maßgeblich durch die Umstände des Einzelfalls beeinflusst, insbesondere durch die Gestaltung und Verbreitung der konkreten Werbung, die Art der angebotenen Waren sowie die Bedeutung des werbenden Unternehmens (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG; BGH, Urteil vom 4.2.1999 - Az. I ZR 71/97, GRUR 1999, 1011, 1012 = WRP 1999, 924 - Werbebeilage, m.w.N.).

3. Bei der Bewerbung eines für den Verkehr ohne weiteres erkennbar hochpreisigen Luxusprodukts, erwartet der Verkehr im Allgemeinen nicht, dass Waren in erheblichem Umfang vorgehalten werden (vgl. BGH Urteil vom 10.12.1986 - Az. I ZR 15/85, GRUR 1987, 903, 905 - Le Corbusier-Möbel). Dies gilt jedenfalls soweit für den es sich bei dem Produkt nicht um einen Standardprodukt des üblichen Lieferprogramms handelt bzw. dem Verkehr dies aus der beanstandeten Werbeanzeige nicht erkennbar ist.

4. Die Werbeanzeige eines Herstellers, in der mit dem Hinweis auf ein Sportereignis für ein Luxusgut (hier: teure Armbanduhr) geworben wird, begründet nicht die Erwartung des Verkehrs, dass die in Betracht kommenden Fachgeschäfte zumindest ein Exemplar des Produkts als Ansichtsexemplar vorrätig halten, wenn das beworbene Produkt in der Anzeige zwar mit Modell- und Markenbezeichnung benannt ist, alle anderen Umstände jedoch fehlen, die der Kunde für einen konkreten Erwerbsvorgang kennen muss, wie insbesondere die Angabe, wo und zu welchem Preis die Uhr gekauft werden kann

MIR 2007, Dok. 367


Anm. der Redaktion: Leitsatz 4 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 10.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1392

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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