Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2007 - I-20 U 10/07
Rechtsverletzungen im Google-Cache wettbewerbsrechtlich nur Bagatelle? - Ist der Abruf einer Internetseite mit unzureichender Anbieterkennzeichnung nur mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß nur in geringem Umfang aus.
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; TDG § 6 (TMG § 5)
Leitsätze:*1. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung und damit eine § 6 TDG (nunmehr § 5 TMG)
nicht genügende Information stellt grundsätzlich eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 4 Nr. 11 UWG dar.
Denn bei den Vorschriften zur Anbieterkennzeichnung handelt es sich um solche Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse
der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Den Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung
regeln kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (BGH NJW 2006, 3633, 3634 -
Anbieterkennzeichnung im Internet).
2. Die unlautere Wettbewerbshandlung muss den Wettbewerb mehr als nur unerheblich beeinträchtigen (§ 3 UWG), wofür
von Bedeutung ist, wie die angesprochenen Verkehrskreise zu der (hier) beanstandeten Internetseite gelangen. Ist
dies mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg möglich, wirkt sich der Verstoß nur in
geringem Umfang aus, so dass die wettbewerbliche Relevanz nicht festgestellt werden kann (hier war der Abruf der beanstandeten
Internetseite nur noch über den Cache der Suchmaschine Google möglich).
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 30.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1381
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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