Kurz notiert
Verbraucherzentrale NRW
Widerrufsrecht - Bei komplettem Widerruf im Versandhandel sind die Kosten der Hinsendung vom Verkäufer zu tragen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 5.09.2007, Az. 15 U 226/06
MIR 2007, Dok. 343, Rz. 1
1
Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zurücksenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, müssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen.
So urteilte nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage.
Verbraucherrechte gestärkt
Damit haben die Richter die Position von Käufern deutlich gestärkt: „Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag“, erklärt NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller.
Versandkostenpauschale gehört nicht zu den Kosten der Rücksendung und ist vom Verkäufer zu tragen
Das beklagte Unternehmen hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (hier: 4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW lag hierin ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.
OLG: Im Fall des Widerrufs sind vom Verbraucher keine Kosten für die Hinsendung zu tragen
In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.
Wichtig: Fallgestaltung betrifft nur den kompletten Widerruf
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.
(tg) – Quelle: PM der Verbraucherzentrale NRW vom 17.09.2007
So urteilte nach einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 5. September 2007, AZ 15 U 226/06) in einer Musterklage.
Verbraucherrechte gestärkt
Damit haben die Richter die Position von Käufern deutlich gestärkt: „Die Praxis, dass Versandhändler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war für Käufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten für Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg für die Verbraucherzentrale NRW, sondern auch für mehr Verbraucherrechte im Alltag“, erklärt NRW-Verbraucherzentralen Vorstand Klaus Müller.
Versandkostenpauschale gehört nicht zu den Kosten der Rücksendung und ist vom Verkäufer zu tragen
Das beklagte Unternehmen hatte – wie andere Versender auch – von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (hier: 4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufes jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. Für die Verbraucherzentrale NRW lag hierin ein unzulässiges Geschäftsgebaren; denn nach der europäischen Fernabsatzrichtlinie dürfen Verbrauchern dabei allein die Kosten für die Rücksendung auferlegt werden – und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch gehört weder zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung noch lässt sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandhändler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz für die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.
OLG: Im Fall des Widerrufs sind vom Verbraucher keine Kosten für die Hinsendung zu tragen
In einem Musterverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe hatte die Verbraucherzentrale NRW in erster Instanz im Dezember 2005 obsiegt. Auch die Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigten jetzt die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass Verbraucher beim Widerruf im Versandhandel keine Kosten für die Hinsendung bezahlen müssen.
Wichtig: Fallgestaltung betrifft nur den kompletten Widerruf
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gilt nur bei komplettem Widerruf. Wird von mehreren gleichzeitig bestellten Waren nur ein Teil zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.
(tg) – Quelle: PM der Verbraucherzentrale NRW vom 17.09.2007
Online seit: 18.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1368
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Was Sie noch interessieren könnte...
Nur der übliche Fall, nix Konkretes?! - Zur Zulässigkeit eines digitalen Vertragsdokumentengenerators
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 071
(...) ist eine Marke der (...) - Zur Irreführung durch die unzutreffende Berühmung mit einer Markeninhaberschaft
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 40/19, MIR 2019, Dok. 026
Guldbrev - Beim (Online-)Goldankauf können die Wertermittlung und der Ankauf ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen
EuGH, Urteil vom 05.12.2024 - C-379/23, MIR 2024, Dok. 101
Gegenstandswert im Designnichtigkeitsverfahren - Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000,00 im Regelfall billigem Ermessen
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZB 25/18, MIR 2020, Dok. 060
Servicegebühr - Preiswerbung für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung von quartalsweise zu zahlenden Servicegebühren unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19, MIR 2021, Dok. 031
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 071
(...) ist eine Marke der (...) - Zur Irreführung durch die unzutreffende Berühmung mit einer Markeninhaberschaft
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2019 - 6 U 40/19, MIR 2019, Dok. 026
Guldbrev - Beim (Online-)Goldankauf können die Wertermittlung und der Ankauf ein Produkt im Sinne der UGP-Richtlinie darstellen
EuGH, Urteil vom 05.12.2024 - C-379/23, MIR 2024, Dok. 101
Gegenstandswert im Designnichtigkeitsverfahren - Im designrechtlichen Nichtigkeitsverfahren entspricht die Festsetzung des Gegenstandswerts auf EUR 50.000,00 im Regelfall billigem Ermessen
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - I ZB 25/18, MIR 2020, Dok. 060
Servicegebühr - Preiswerbung für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung von quartalsweise zu zahlenden Servicegebühren unzulässig
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.02.2021 - 6 U 269/19, MIR 2021, Dok. 031