Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2007 - 2 W 42/07
Zur Streitwertbemessung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Internethandel
ZPO § 3
Leitsätze:*1. Bei der Streitwertbemessung wegen eines Wettbewerbsverstoßes im Internethandel ist unerheblich,
ob das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien durch einen unmittelbaren Wettbewerb am selben Standort
geprägt ist. Im Fall der Handelsplattform eBay stehen sich die Parteine im Wesentlichen genauso gegenüber
wie konkurrierende Händler auf einem Marktplatz, da ihre Angebot prinzipiell
für dieselben Kunden zur selben Zeit einsehbar sind.
2. Dass es im Internethandel keinem Wettbewerber möglich ist, auch nur halbwegs sicher
abzuschätzen, in welchem Maße seine Umsatzinteressen durch einen
Wettbewerbsverstoß (hier: Werbung) eines Mitbewerbers betroffen sind, führt nicht dazu,
dass der Streitwert besonders niedrig festzusetzen ist, sondern verhindert lediglich, dass
derartige Umsatzeinbußen als konkreter, streitwertbildender Faktor herangezogen werden.
Gleichwohl hat das Gericht die Aufgabe, den Wert nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen (hier: 15.000 EUR).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1365
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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