Rechtsprechung
LG Heidelberg, Urteil vom 04.04.2007 - 5 T 13/07
Streitwert bei Telefonwerbung - Im Fall unerwünschter Telefonwerbung bei Anrufen am späten Abend auf dem Privatanschluss des Betroffenen ist der Streitwert in der Hauptsache mit 6000 EUR und im Verfügungsverfahren mit der Hälfte (3000 EUR) zu bemessen.
§ 66 GKG
Leitsätze:*1. Maßgeblich für den Streitwert ist das Interesse der Antragstellerin, von der
Antragsgegnerin zukünftig keine werbenden Telefonanrufe mehr zu erhalten. Wesentlich
ist dabei die durch die Telefonanrufe für die Antragstellerin ausgehende Belästigung.
2. Die Belästigung ist bei einer Telefonwerbung deutlich höher einzustufen als
diejenige, die durch den Empfang einer unerwünschten E-Mail hervorgerufen wird.
Anders als bei dem Empfang einer unerwünschten Email kann der Empfänger eines Telefonanrufs
in der Regel nämlich nicht erkennen, von wem Anruf stammt und ob er für ihn von Bedeutung ist.
Um dies herauszufinden, ist er gezwungen, den Anruf anzunehmen und sich persönlich mit
dem Anrufer auseinanderzusetzen. Eine E-Mail kann er hingegen löschen.
3. Eine besondere Belästigung liegt zudem dann vor, wenn der betreffende Werbeanruf spät abends erfolgt und
auf dem Privatanschluss des Betroffenen erfolgt.
4. Da von Telefonanrufen, die am späten Abend erfolgen, eine deutlich stärkere Belästigungswirkung
ausgeht, ist in einem solchen Fall ein Streitwert für die Hauptsache von 6.000 EUR nicht unangemessen hoch.
Für das einstweilige Verfügungsverfahren ist insoweit jedenfalls die Hälfte,
mithin 3.000,00 €, anzusetzen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 28.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1347
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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