Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - I-20 W 18/07
"Registriert oder nicht registriert, das ist hier ..." - § 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
ElektroG § 6 Abs. 2 UWG § 4 Nr. 11
Leitsätze:*1. § 6 Abs. 2 ElektroG (Registrierungspflicht) ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Registrierung hat nicht nur umweltpolitischen
Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten.
2. Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für
den Vertrieb von Elektrogeräten (hier: Hifi-Bausteine) ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben
registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote
stellen Marktverhaltensregelungen dar.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1342
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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