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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2007 - I-20 W 18/07

"Registriert oder nicht registriert, das ist hier ..." - § 6 Abs. 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

ElektroG § 6 Abs. 2 UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. § 6 Abs. 2 ElektroG (Registrierungspflicht) ist eine gesetzliche Vorschrift, die im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Registrierung hat nicht nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten.

2. Die Vorschrift enthält eine Marktverhaltensregelung schon deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten (hier: Hifi-Bausteine) ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte nicht in den Verkehr bringen. Derartige produktbezogene Vertriebsverbote stellen Marktverhaltensregelungen dar.

MIR 2007, Dok. 318


Anm. der Redaktion: Nach § 6 Abs. 2 ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16 ElektroG) registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Die rechtliche Relevanz der Entscheidung auch für Elektrohändler, die nicht Hersteller i.S.d. Gesetzes (§ 6 Abs. 2 ElektroG) sind, ergibt sich aus § 3 Abs. 12 ElektroG. Hiernach gilt der Vertreiber von Elektrogeräten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1342

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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