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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.07.2007 - I-20 W 15/07

"... bis zu 900,- EUR" - Der Streitwert wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ist bei einem großen Markt und einer Vielzahl von Marktteilnehmern im Wettbewerbsprozess mit bis zu 900,- EUR zu bemessen.

GKG § 68 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Für die Bewertung des Interesses eines Mitbewerbers daran, dass ein anderer Mitbewerber die gesetzlichen Informationspflichten bei Fernabsatzgeschäften erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafft, spielt es eine Rolle, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsverstoß gerade im Verhältnis der Wettbewerber zueinander auswirkt. Dafür kommt es wiederum auf die Größe des Marktes und die Vielzahl der Markteilnehmer, die im gleichen Bereich bzw. der gleichen Branche Handel betreiben, an (hier: Anbieter von Gold- und Silberschmuck im Internet).

2. Ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl von Angeboten der gleichen Branche bzw. des gleichen Marktes ins Internet gestellt werden, mit der Folge, dass es als nicht häufig vorkommender Zufall anzusehen ist, dass ein Kaufinteressent sich wegen einer falschen (Widerrufs-) Belehrung eines Mitbewerbers (hier: Antragsteller) für dessen Angebot entscheidet, statt gerade für dasjenige eines anderen Mitbewerbers (hier: Antragsteller), der seinen Belehrungspflichten ordnungsgemäß nachkommt, ist der Streitwert mit bis zu 900,- EUR zu bewerten.

3. Allerdings ist es aufgrund der Vielzahl vergleichbarer Wettbewerbsverstöße im Internethandel und der hiermit verbundenen Verschlechterung der Wettbewerbsposition nicht als angemessen anzusehen, das Interesse des beeinträchtigten Markteilnehmers als derart gering einzustufen, dass nur eine Wertfestsetzung am untersten Rande der Gebührentabelle gerechtfertigt werden könnte.

MIR 2007, Dok. 314


Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1338

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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