Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.07.2007 - 2 U 24/07
"Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer II" - Es verstößt gegen das Transparenzgebot und ist zur Irreführung geeignet, wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag befristete Rabattaktion nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird.
UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Es verstößt gegen das Transparenzgebot (§§ 3, 4 Nr. 4 UWG) und ist zur Irreführung geeignet
(§§ 3, 5 I, II Nr. 2 UWG), wenn ein Elektro-Discounter in der Werbung für eine auf 1 Tag
befristete Rabattaktion für Fotogeräte nicht bekannt gibt, dass der Rabatt nur für an
diesem Tag vorrätige, nicht aber für zu bestellende Geräte gewährt wird.
2. Dieser Hinweispflicht wird nicht dadurch entsprochen, dass die Gerätepreise als "Abholpreise" bezeichnet sind.
3. Aus einer Werbung mit der Formulierung "Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer"
lässt sich nicht entnehmen, dass eine derartige Rabattaktion nicht auch für nicht vorrätige aber zu bestellende
Artikel gilt. Vielmehr lässt eine solche Werbung aus Sicht des Verbrauchers auch die Deutung zu, dass entscheidend
für die Erlangung des Preisnachlasses allein ist, dass der Kunde mit dem Werbenden am 03.01.2007 einen
Kaufvertrag über das von ihm gewünschte Gerät abschließt, er den Preisnachlass also auch dann erhält, wenn
dieses zwar nicht vorrätig ist, jedoch von den Werbenden, da zu seinem Sortiment gehörend, bei ihrem Lieferanten
bestellt werden kann (a. A.: OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2007, 6 U 52/07 =
MIR 2007, Dok. 253).
Durch ein solches Verständnis wird auch nicht die, durch den Hinweis "Nur heute 3. Januar" zum Ausdruck gebrachte Kurzfristigkeit
der Aktion aufgeweicht und der Verbraucher erkennt daher auch nicht eindeutig, dass die Rabattaktion nur für
vorrätige Ware gelte. Auch eine Rabattgewährung, die bei Bestellung an einem bestimmten einzigen Tag gilt, ist kurzfristig.
Auch aus dem Umstand, das es sich bei dem Werbenden um einen Elektronik-Discounter handelt und die betreffenden
Geräte "typischerweise" nicht bestellt werden, ergibt sich für den angesprochenen Verbraucher nicht, dass er den
Rabatt nur für vorrätige Geräte erhalten kann (a.A. OLG Karlsruhe a.a.O.).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 16.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1330
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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