Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 16.04.2007 - 2 W 71/06
Störerhaftung bei verliehenem eBay-Account - Demjenigen, der einem Dritten gestattet, unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu eröffnen und hierunter als Verkäufer aufzutreten, obliegen besondere Prüfungspflichten, um Rechtsverstöße des Dritten zu unterbinden.
BGB §§ 312c Abs. 1, 312d, 830, 1004; UWG § 4 Nr. 11; BGB-InfoV §§ 1 Nr. 10, 14
Leitsätze:*1. Derjenige, der einem Dritten gestattet, unter seinem Namen (und seiner Anschrift) einen Zugang/Account für eine
Internet-Verkaufsplattform (hier: einen eBay-Account) zu eröffnen und über dieses Waren zum Verkauf anzubieten, schafft
hierdurch die Voraussetzungen dafür, dass der Dritte unter seinem Namen über die betreffende Internet-Plattform
Waren zum Verkauf anbieten kann mit der Gefahr, einen Wettbewerbsverstoß zu begehen (hier Verstoß gegen Informationspflichten
, §§ 312c Abs. 1; 312d BGB; §§ 1 Nr. 10; 14 BGB-InfoV). Durch einen derartigen willentlichen Beitrag wirkt der "Namensgeber" adäquat kausal an der Herbeiführung eines rechtswidrigen Zustandes durch den Dritten mit. Die Unkenntnis der Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Dritten, ist unerheblich, da die Störerhaftung kein Verschulden
voraussetzt.
2. Demjenigen, der einem Dritten gestattet unter seinem Namen einen Account für eine Internet-Verkaufplattform zu
eröffnen und unter diesem Account als Verkäufer von Waren aufzutreten, obliegen besondere Prüfungspflichten, um
Rechtsverstöße (hier: Wettbewerbsverstöße) des - insoweit unter seinem Namen handelnden - Dritten zu unterbinden.
Insbesondere ist der "Namensgeber" verpflichtet, sich kontinuierlich in kurzen Abständen durch persönliche Einsichtnahme
in die insoweit unter seinem Namen auf der betreffenden Plattform veröffentlichten Verkaufsangebote davon zu überzeugen,
dass diese den geltenden gesetzlichen Regelungen entsprechen (vgl. zur Prüfungspflicht bei Überlassung eines eBay-Account
auch: OLG Frankfurt, NJW-RR 2005, 1204, 1205). Bloße Rückfragen reichen hierfür nicht aus. Sofern dem "Namensgeber" eine
derartige engmaschige Prüfung nicht möglich ist, ist er verpflichtet, entweder dem Dritten das Handeln unter seinem
Namen zu untersagen oder aber unverzüglich die Voraussetzungen für eine Überprüfung von dessen Handeln unter seinem
Namen zu schaffen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1298
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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