Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.04.2007 - 3 U 212/06
"original-nordmann.eu" - Zu einem generellen Domain-Verzichtsanspruch. Allein das Registrierthalten einer - kennzeichenrechtliche Positionen Dritter berührenden - Domain stellt als solches noch keine markenmäßige Benutzung einer Marke dar.
MarkenG §§ 4, 14; UWG § 3; BGB §§ 12, 823
Leitsätze:*1. Für einen generellen Verzichtsanspruch betreffend einer Domain kommt es nicht auf etwa zu
besorgende Inhalte auf den mit der Domain konnektierten Internetseiten an. Um bestimmte Verwendungsformen
der Internetseiten, die unter der in Rede stehenden Domain erreichbar wären, geht es insoweit nicht.
2. Allein das Registrierthalten einer - kennzeichenrechtliche Positionen Dritter berührenden - Domain
stellt als solches noch keine markenmäßige Benutzung einer Marke dar.
3. Für die Begründetheit eines (generellen) Domain-Verzichtsanspruchs unabhängig von dem Inhalt der Internetseiten
muss bereits das Registrierthalten der Domain (hier: im Hinblick auf die Klagemarke) rechtswidrig sein.
4. Eine Domain, die - von einer Länderkennung abgesehen (hier: die Top-Level-Domain ".eu") -
aus einer Gattungsbezeichnung (hier: Nordmann für Nordmannstanne bzw. Nordmann-Tanne) und einem
erläuterndem Zusatz besteht, der vom Verkehr (hier: insbesondere die Fachkreise der Weihnachsbaumhändler)
in erster Linie als Hinweis auf etwa die Echtheit bzw. Zugehörigkeit zu eben dieser Gattung verstanden wird
(hier: "original-nordmann"), ist nicht geeignet eine Zuordnungsverwirrung (§ 14 MarkenG) mit einer Wort/Bildmarke
zu begründen, die diese - ausnahmslos glatt beschreibenden - Domainbestandteile enthält (hier: Original Nordmann
Tanne - Ein Geschenk der Natur").
5. Eine britische Marke ist wegen des im Markenrecht bestehenden Territorialitäts-Grundsatzes für das
Gebiet der Bundesrepublik schlicht unbeachtlich (§ 4 MarkenG).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 18.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1297
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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