Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 24.05.2007 - I ZR 42/04
Staatsgeschenk - Zur Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts aus § 17 Abs. 1 UrhG und des Rechts des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk gem. § 13 UrhG
UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 121
Leitsätze:*1. Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben,
wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des
geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.
2. Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung
stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne
Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer
Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG,
wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).
3. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger
in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt,
aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.).
Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das
im Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 07.12.2000 - Az. I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f.
= WRP 2001, 804 - Telefonkarte).
4. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen -
kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg).
Deshalb ist es Sache des Klägers, in den Tatsacheninstanzen klarzustellen, ob er das Schadensersatzbegehren
auch auf im Ausland bestehende urheberrechtliche Nutzungsrechte stützt will (BGH, Urteil vom 08.7.2004 - Az. I ZR 25/02,
GRUR 2004, 855, 856 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur).
5. Die Frage, ob Ansprüche im Falle der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte bestehen, ist grundsätzlich
nach dem Recht des Schutzlandes, d.h. nach dem Recht desjenigen Staates zu beurteilen, für dessen Gebiet
der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; 155, 257, 261 -
Sendeformat). Dies bestimmt sich nach dem mit dem Gegenstand der Klage geltend gemachten urheberrechtlichen Schutzrechten.
6. Ein ausländischer (hier: iranischer) Staatsangehöriger, kann urheberrechtlichen Schutz für seine Werke der
bildenen Künste nach deutschem (Urheber) Recht in Anspruch nehmen, wenn diese mit einem Grundstück im Geltungsbereich
(deutschen) Urheberrechtsgesetzes fest verbunden sind. (§ 121 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG).
7. Nach § 13 Satz 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk; weiterhin
steht ihm das Bestimmungsrecht zu, ob das Werk mit seiner Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche
Bezeichnung zu verwenden ist (§ 13 Satz 2 UrhG). Bei einem Werk der bildenden Kunst erfolgt die Urheberbezeichnung in
erster Linie mit der Signierung des Werkes durch den Urheber, wobei in einer fehlenden Signierung kein Verzicht
auf das Urheberbenennungsrecht liegt. Eine Verletzung des Urheberbenennungsrechts i.S.d. § 13 UrhG
liegt aber dann vor, wenn die Anerkennung der und das Bekenntnis zur Urheberschaft (aktiv) verhindert wird.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 08.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1286
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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