Rechtsprechung
LG Berlin, Urteil vom 23.01.2007 - 15 O 346/06
Double-Opt-In-Verfahren - Dem Verwender eines Double-Opt-In-Verfahrens ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004
Leitsätze:*1. Die Haftung des Inhabers einer Webseite auf Unterlassung der Verletzung der allgemeinen
Persönlichkeitsrechte anderer bzw. der Rechte anderer am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
entfällt nicht ohne weiteres, wenn ein Dritter die Versendung einer E-Mail werbenden Inhalts veranlasst hat,
(etwa durch die Betätigung einer auf der Seite installierten E-Card-Funktion).
Denn jedenfalls der Inhaber einer Seite, auf der eine E-Card-Funktion installiert ist,
haftet grundsätzlich als Mitstörer, weil er damit die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen
und Gewerbetreibende geschaffen hat, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind
(vgl. LG München I MMR 2003, 483; KG NJW-RR 2005, 51).
2. Der Fall des Double-Opt-In-Verfahrens ist jedoch anders zu beurteilen, auch wenn der Betreiber mit dem
Verfahren, das der Versendung ihres Newsletters vorgeschaltet ist, eine für den Eingriff in die
Rechte des Antragstellers grundsätzliche kausale Ursache gesetzt hat. Ausreichend für die Haftung als mittelbarer
Störer ist es zwar, dass jemand willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen
Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder das Ausnutzen der Handlung
eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch
Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung aber nicht
über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen
haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach
bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den konkreten Umständen eine Prüfung zuzumuten war
(BGH NJW 1997, 2180, 2181 = GRUR 1997, 313 – Architektenwettbewerb; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = GRUR 2001, 1040 –
Ambiente.de; BGH NJW 2004, 3102, 3105 – Internet- Versteigerung).
3. Dem Verwender eines - der Versendung eines E-Mail-Newsletters vorgeschalteten - sog. Double-Opt-In-Verfahrens
ist es nicht zuzumuten, in jedem Einzelfall sicherzustellen, dass diese Funktion nicht zur Versendung von entsprechenden
(Aktivierungs- bzw. Bestätigungs-) E-Mails an Personen missbraucht wird, die einen Empfang nicht selber veranlasst haben.
Dies ergibt sich bereits aus einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, d. h. des Interesses des Empfängers
durch unerwünschte E-Mails werbenden Inhalts nicht behelligt zu werden, einerseits sowie des Interesses des Betreibers
an einer möglichst unkomplizierten Verbreitung seines Newsletters andererseits unter Berücksichtigung des Zwecks
des Double-Opt-In-Verfahrens der Kommunikation zwischen dem Anbieter des Newsletters und dem Bezieher zu dienen
und der Gefahr des Missbrauchs. Zudem ist in eine solche Abwägung einzustellen, dass durch das Double-Opt-In-Verfahren
grundsätzlich einer Belästigung Dritter vorgebeugt werden soll, indem die tatsächliche Versendung des Newsletters
von einer nochmaligen Aktivität des Empfängers der "Opt-In-Mail", d.h. einer Aktivierung bzw. Bestätigung (etwa durch Betätigung eines
Freischaltlinks) abhängig gemacht wird.
4. Dies gilt jedenfalls, soweit die Beeinträchtiung des Empfängers der betreffenden E-Mail nicht als schwerwiegender
einzuordnen ist als in jedem anderen Fall der Zusendung einer beliebig falsch adressierten E-Mail.
Bei dieser Beurteilung ist unter anderem auf die Länge und den Inhalt der betreffenden E-Mail abzustellen.
(hier: der Charakter der streitgegenständlichen E-Mail entsprach eher einer beliebigen - kurzen -
fehlgeleiteten E-Mail als einer Werbemaßnahme).
Der Grad der Belästigung durch den Empfang versehentlich oder absichtlich fehlgeleiteter elektronischer Post
gehört allerdings zu den Nachteilen, die derjenige, der am E-Mail-Verkehr durch die Einrichtung einer E-Mail-Adresse teilnimmt,
als mit der Teilnahme an diesem Verkehr verbundene sozialadäquate Belästigung hinzunehmen hat.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1282
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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