Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.05.2007 - 6 U 52/07
"Nur heute 3. Januar - Foto- und Videokameras ohne 19% Mehrwertsteuer*" - Bei der auf einen bestimmten Tag beschränkten Werbung mit einem Rabatt auf bestimmte Artikel ist es für den durchschnittlichen Verbraucher "klar und eindeutig", dass der ausgelobte Preisnachlass nur für die Artikel gilt, die am Aktionstag im Ladengeschäft vorrätig sind.
UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 5, 8
Leitsätze:*1. Nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen
die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt. Ob die Werbung nach
Form und Inhalt klar und eindeutig erkennen lässt, unter welchen Bedingungen der Preisnachlass
gewährt wird, beurteilt sich, wenn sich die Werbung - wie hier - an den Verbraucher richtet,
nach dem Verständnis eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers.
2. Bei der auf einen bestimmten Tag beschränkten Werbung eines Eletronik-Discounters - der
regelmäßig eine große Palette entsprechender Artikel vorrätig hat - mit einem Rabatt (hier: von
19%) auf bestimmte Artikel (hier: Foto- und Viedeokameras) ist es auch ohne audrücklichen Hinweis für den durchschnittlichen Verbraucher
"klar und eindeutig", dass der ausgelobte Preisnachlass nur für diejenigen bestimmten Artikel gilt, die am Aktionstag
im Ladengeschäft vorrätig sind (und nicht etwa auch für Nachbestellungen).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 01.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1276
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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