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BGH, Teilurteil vom 24.05.2007 - I ZR 130/04
Gedichtstitelliste I - Für den Schutz einer Sammlung als Datenbankwerk reicht es aus, dass diese in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
UrhG §§ 4 Abs. 2, 87a
Leitsätze:*1. Gegenstand des Schutzrechts an einem Datenbankwerk (hier: einer systematischen Gedichtstitelliste), einem
Unterfall des Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 UrhG), ist die Struktur der Datenbank als persönliche geistige Schöpfung,
die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann.
Diese Elemente sind als solche urheberrechtsfrei (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 - Leitsätze).
2. Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer Gedichttitelliste) als Datenbankwerk reicht
es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts
der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat.
3. Der für den Schutz als Datenbankwerk erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die
Vorschrift des Art. 3 Abs. 1 der
Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen
Schutz von Datenbanken (ABl. Nr. L 77 vom 27. März 1996, S. 20; im Folgenden: Datenbankrichtlinie) zu
bestimmen, da § 4 Abs. 2 UrhG durch Art. 7 Nr. 1 des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes
(IuKDG) vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) in das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es,
dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist.
Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästhetischen Wert der Datenbank,
kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie; vgl. auch Erwgrde 15 und 16 der Richtlinie). Eine
bestimmte Gestaltungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt.
4. Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank
ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss
die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben.
5. Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete
Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk
als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der
übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe
der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie),
kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden
(vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136, 142 f. - Leitsätze). Eine Urheberrechtsverletzung kommt, wenn
keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen
für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1270
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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