Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 14.12.2006 - I ZR 34/04
Archivfotos - Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus auch dann noch nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, wenn eine "Archivgebühr" vereinbart wurde.
UrhG § 31 Abs. 5; BGB §§ 929 Satz 1, 985; ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308, 322 ZPO
Leitsätze:*1. Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv,
folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte noch nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag
geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die
Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
2. Bei der Frage, ob ein Verleger (hier: Zeitungsverlag) die Ãœbersendung von Fotos, soweit er diese in sein
Archiv stellt, auch als Angebot des Urhebers (hier: Berufs-Fotograf) zur Eigentumsübertragung auffassen darf,
ist der Grundgedanke der im Urheberrecht geltenden Zweckübertragungsregel (zur Zweckübertragungsregel:
BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung; BGH 148, 221, 228 - SPIEGEL-CD-ROM) heranzuziehen.
Der Zweckübertragungsgedanke findet auch bei der Prüfung Anwendung, ob der Urheber dem Verwerter
im Rahmen des Nutzungsvertrags an den Werkstücken eine sachenrechtliche Position in Form
des Eigentums einräumen wollte (OLG München GRUR 1984, 516, 517; vgl. auch OLG Hamburg GRUR
1980, 909, 911; a.A. KG ZUM-RD 1998, 9, 10). Dies gilt ebenfalls bei der Ãœbersendung
von Fotoabzügen.
3. Dies setzt allerdings entsprechende Anhaltspunkte für den Abschluss eines Kaufvertrags und den Erwerb
des Eigentums an den Abzügen durch den betreffenden Verlag voraus. Allein aus der Überlassung der Fotos zu Archivzwecken
kann ein Angebot zur Eigentumsübertragung regelmäßig nicht gefolgert werden.
Jedenfalls eine Archivgebühr, die den Wert der Fotos nicht erreicht, ändert hieran regelmäßig nichts.
Denn durch die
Vereinbarung einer Archivgebühr werden die Parteien häufig nur dem Umstand Rechnung tragen, dass der Fotograf mit der
Herstellung der Fotos Vorleistungen erbringt und die Ãœberlassung der Fotos zu Archivzwecken auch im
Interesse des Verwerters liegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.9.2001 - Az. I ZR 343/98, GRUR 2002, 282, 284 = WRP 2002, 105 - Bildagentur).
4. Ein auf Herausgabe gerichteter Klageantrag (hier: auf die Herausgabe von 437 Fotos) ist dann hinreichend
bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Antrag den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen
der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen
Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens
des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Zwangsvollstreckungsverfahren
erwarten lässt (st. Rspr.: BGHZ 156, 1, 8 - Paperboy).
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1252
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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