Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Ist die Angabe der Telefonnummer im Web-Impressum notwendig? - BGH legt EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Vorlagebeschluss des BGH vom 26.04.2007 - Az. I ZR 190/04
MIR 2007, Dok. 223, Rz. 1
1
Ausgangspunkt
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG (= Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - hier: Art. 5 Abs. 1 lit. c)) müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist.
Vorliegender Fall
Im vorliegenden Fall hat eine Internet-Versicherung (für Kraftfahrzeugversicherungen - Beklagte), die Kunden ausschließlich über das Internet wirbt, auf ihren Internetseiten lediglich die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer angegeben. Individuelle Fragen können Interessenten über eine Internet-Anfragmaske ("Kontaktformular") an die Beklagte richten. Antworten versendet die Beklagte per E-Mail, während eine Telefonnummer dem Kunden erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt wird.
Hiergegen hatte der Bundeverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vor dem LG Dortmund geklagt und zunächst Recht bekommen. Das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1045) wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab.
Vorlagebeschluss des BGH
Da in der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist, ob die Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation im Sinne der Richtlinie gleichwohl zwingend voraussetzt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird, sich diese Frage nicht ohne weiteres aus der Richtlinie 2000/31/EG ermitteln lässt und diese Frage in dem hier betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ist, hat der BGH dem EuGH nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
(Original-Tenor des Vorlage- und Aussetzungsbeschlusses vom 26.04.2007 - Az. I ZR 190/04)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
(tg)
Nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG (= Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") - hier: Art. 5 Abs. 1 lit. c)) müssen Diensteanbieter den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden Angaben, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren.
Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (= § 6 Abs. 1 Nr. 2 TDG a.F.) umgesetzt worden. Sowohl Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG als auch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG erfordern nach ihrem Wortlaut keine Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist.
Vorliegender Fall
Im vorliegenden Fall hat eine Internet-Versicherung (für Kraftfahrzeugversicherungen - Beklagte), die Kunden ausschließlich über das Internet wirbt, auf ihren Internetseiten lediglich die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, nicht aber eine Telefonnummer angegeben. Individuelle Fragen können Interessenten über eine Internet-Anfragmaske ("Kontaktformular") an die Beklagte richten. Antworten versendet die Beklagte per E-Mail, während eine Telefonnummer dem Kunden erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt wird.
Hiergegen hatte der Bundeverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. vor dem LG Dortmund geklagt und zunächst Recht bekommen. Das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1045) wies die Klage auf die Berufung der Beklagten ab.
Vorlagebeschluss des BGH
Da in der deutschen Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist, ob die Möglichkeit zu einer unmittelbaren Kommunikation im Sinne der Richtlinie gleichwohl zwingend voraussetzt, dass eine telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird, sich diese Frage nicht ohne weiteres aus der Richtlinie 2000/31/EG ermitteln lässt und diese Frage in dem hier betreffenden Verfahren entscheidungserheblich ist, hat der BGH dem EuGH nun folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
(Original-Tenor des Vorlage- und Aussetzungsbeschlusses vom 26.04.2007 - Az. I ZR 190/04)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17. Juli 2000, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist ein Diensteanbieter nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet, vor Vertragsabschluss mit einem Nutzer des Dienstes eine Telefonnummer anzugeben, um eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird:
a) Muss ein Diensteanbieter neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post vor einem Vertragsschluss mit einem Nutzer des Dienstes nach Art. 5 Abs. 1 lit. c der Richtlinie einen zweiten Kommunikationsweg eröffnen?
b) Bejahendenfalls: Reicht es für einen zweiten Kommunikationsweg aus, dass der Diensteanbieter eine Anfragemaske einrichtet, mit der der Nutzer sich über das Internet an den Diensteanbieter wenden kann, und die Beantwortung der Anfrage des Nutzers durch den Diensteanbieter mittels E-Mail erfolgt?
(tg)
Online seit: 07.06.2007
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