Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06
Forenhaftung - Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
BGB § 823, § 1004, StGB § 185, TMG §§ 10, 7 Abs. 2, TDG §§ 8, 11 a.F.
Leitsätze:*1. Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten
ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein,
wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
2. § 10 TMG findet - ebenso wie § 11 TDG a.F. - auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung. Wie sich aus
§ 7 Abs. 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG
lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung
(BGH Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = BGHZ 158, 236, 246 ff. =
MIR 2005, Dok. 010 zu § 11 S. 1 TDG).
Unterlassungsansprüche bleiben von dieser Vorschrift -
ebenso wie auch schon von §§ 8, 11 TDG bzw. § 5 TDG Abs. 1 bis 3 a.F. - unberührt (BGH a.a.O.).
3. Die in der Rechtsprechung des BGH zu Fernseh-Live-Übertragungen (Sendungen) aufgestellten Grundsätze
sind auf ein im Internet eröffnetes Meinungsforum nicht übertragbar. Denn die für Live-Sendungen
in Rundfunk und Fernsehen geltende mediale Privilegierung kann sich nicht auf Wiederholungen
erstrecken, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die (erneute) Verbreitung von
(beleidigenden) Äußerungen Dritter zu verhindern. Entsprechendes gilt für Internetforen, sofern dem Betreiber
die erfolgte Rechtsverletzung bekannt ist.
4. In dem Unterlassen, einen als unzulässig erkannten Beitrag zu entfernen, liegt eine der Wiederholung
einer Rundfunk- oder Fernsehaufzeichnung vergleichbare Perpetuierung der Verletzung des Persönlichkeitsrechts
des Betroffenen. Der Betreiber eines Internetforums ist "Herr des Angebots" und verfügt deshalb vorrangig
über den rechtlichen und tatsächlichen Zugriff. Internetangebote sind - wie etwa auch Aufzeichnungen im Fernsehen -
dem nachträglichen Zugriff des Anbieters in keiner Weise entzogen. Auch wenn von ihm keine Prüfpflichten verletzt werden,
so ist er doch nach allgemeinem Zivilrecht zur Beseitigung und damit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet.
5. Die Teilnahme an einem Meinungsforum kann nicht als stillschweigende Erklärung der Einwilligung in
Ehrverletzungen innerhalb dieses Forums gewertet werden.
Zwar muss der Teilnehmer an einem solchen Forum im Einzelfall damit rechnen, dort von anonym bleibenden
Personen angegriffen und möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu werden.
Wer dieses Risiko eingeht, verzichtet damit aber grundsätzlich nicht auf Abwehransprüche hinsichtlich
künftiger Ehrverletzungen. Unterlassungsansprüche sind ihm deshalb nicht abgeschnitten.
6. Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte
Beiträge entfällt nicht deshalb, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.
Wird ein ehrverletzender Beitrag in ein Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1
Satz 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet. Ebenso wie der Verleger die Quelle einer von einem
Presseerzeugnis ausgehenden Störung beherrscht und deshalb grundsätzlich neben dem Autor eines
beanstandeten Artikels verantwortlich ist, kann beim Fernsehen das Sendeunternehmen als
"Herr der Sendung" zur Unterlassung verpflichtet sein. Diese Grundsätze gelten auch für
den Betreiber eines Internetforums, der insoweit "Herr des Angebots" ist.
Der gegen ihn gerichtete Unterlassungsanspruch des Verletzten besteht in gleicher Weise
unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor eines dort eingestellten Beitrags.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1244
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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