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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 07.12.2006 - I ZR 166/03

Umsatzzuwachs - Um die Nachprüfbarkeit vergleichender Werbung zu ermöglichen, muss der Werbende dem angesprochenen Verkehr mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung (BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Az. I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte).

2. Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.

3. Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen Richtigkeit beurteilen zu können.

4. Um dem Merkmal der Nachprüfbarkeit in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu genügen, ist es nicht in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können. Ausreichend ist vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, überprüft werden kann (EuGH, Urteil vom 19.9.2006 - Az. C-356/04, GRUR 2007, 69 Tz 73 = WRP 2006, 1348 - Lidl Belgium/Colruyt = MIR 2006, Dok. 162; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest).

5. Im Wettbewerbsprozess trifft den vergleichend Werbenden eine sekundäre Darlegungslast, soweit der Anspruchsteller/Kläger über keine genaue Kenntnis verfügt, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären, während die Beklagte über diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne weiteres leisten konnte (BGH, Urteil vom 26.10.2006 - Az. I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz 33 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I = MIR 2007, Dok. 039; BGH Urteil vom 26.10.2006 - Az. I ZR 97/04, GRUR 2007, 251 Tz 31 = WRP 2007, 308 - Regenwaldprojekt II = MIR 2007, Dok. 040).

6. Der vergleichend Werbende muss in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Werbung in einem Prozess kurzfristig nachzuweisen (EuGH GRUR 2007, 69 Tz 70 f. - Lidl Belgium /Colruyt = MIR 2006, Dok. 162).

MIR 2007, Dok. 214


Anm. der Redaktion: Die Leitsätze 2 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.

Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.06.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1236

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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