Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03
Telefonwerbung für "Individualverträge" - Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 3, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 314 Abs. 1 Nr. 4
Leitsätze:*1. Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwerbung
zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder
zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständ-nis mit einer solchen
Kontaktaufnahme vermutet werden kann, ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt.
2. Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber
Marktteilnehmern, die nicht Verbraucher sind, von einer mutmaßlichen Einwilligung
ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und
den Inhalt der Werbung abzustellen.
3. Bei einem Bauhandwerksunternehmen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es
mutmaßlich an einer telefonischen Werbung für eine hinsichtlich ihres Inhalts
und Umfangs nicht näher bestimmte Vermittlungsleistung interessiert ist, die
durch eine nicht unbeträchtliche und zudem im Voraus zu erbringende Gegenleistung
entgolten werden soll.
4. Bei Bejahung einer unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 UWG ist eine gesonderte
Prüfung des Verhaltens auf seine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung
der Interessen der Betroffenen i.S. von § 3 UWG nicht mehr veranlasst.
MIR 2007, Dok. 207
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 25.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/709
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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