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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006 - 6 U 73/06

"Geld-zurück-Garantie" - Ist eine beworbene "Geld-zurück-Garantie" als Verkaufsförderungsmaßnahme zu qualifizieren, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, wenn die Aufklärung über die Bedingungen der Inanspruchnahme nicht erfolgt.

UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze:*

1. Unter dem Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG versteht das Gesetz nicht jede Maßnahme, die irgendwie geeignet sein kann, den Absatz zu fördern. Gleichwohl sind grundsätzlich geldwerte Vergünstigungen, die zur Förderung des Absatzes von Waren und Leistungen gewährt werden als "sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen" im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn diese sind jedenfalls genauso attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung der Verbraucher geeignet wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke. Diese können den Verbraucher aber zu unüberlegten Kaufentschlüssen veranlassen, wenn es an der Aufklärung über die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme fehlt.

2. Eine "Geld-zurück-Garantie" ist jedenfalls dann als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen, wenn die Rückerstattung des Kaufpreises (für das beworbene Produkt - hier: Mineralwasser im Rahmen einer Fernsehwerbung) gerade nicht für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, sondern für jeden Fall des bloßen Nichtgefallens versprochen wird und wirtschaftlich letztlich den Charakter des Angebots einer (nachträglich) kostenlosen Warenprobe gewinnt (hier: Geschmackserwartung an ein Mineralwasser, wobei aus der Natur der Sache die "getestete" Menge stets "behalten" werden kann).

3. Ist eine beworbene "Geld-zurück-Garantie" als Verkaufsförderungsmaßnahme zu qualifizieren, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, wenn die vom Gesetz geforderte Aufklärung über die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entsprechend erfolgt.

MIR 2007, Dok. 198


Anm. der Redaktion: Das Gericht ließ im vorliegenden Fall dahinstehen, ob bei der Werbung in Rundfunkmedien den Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 4 UWG auch in der Weise nachgekommen werden kann, dass der Werbeadressat ergänzend auf weitere Informationsquellen verwiesen wird, und welche Anforderungen insoweit gegebenenfalls zu stellen sind. Denn im vorliegenden Fall enthielt der beanstandete Fernsehspot einen solchen Verweis nicht.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/700

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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