Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.10.2006 - 6 U 73/06
"Geld-zurück-Garantie" - Ist eine beworbene "Geld-zurück-Garantie" als Verkaufsförderungsmaßnahme zu qualifizieren, liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, wenn die Aufklärung über die Bedingungen der Inanspruchnahme nicht erfolgt.
UWG §§ 3, 4 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Unter dem Begriff der Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG versteht das Gesetz nicht jede
Maßnahme, die irgendwie geeignet sein kann, den Absatz zu fördern.
Gleichwohl sind grundsätzlich geldwerte Vergünstigungen, die zur Förderung des
Absatzes von Waren und Leistungen gewährt werden als "sonstige Verkaufsförderungsmaßnahmen"
im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn diese sind jedenfalls genauso attraktiv und zur unsachlichen Beeinflussung
der Verbraucher geeignet wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke.
Diese können den Verbraucher aber zu unüberlegten Kaufentschlüssen veranlassen, wenn es an der Aufklärung
über die näheren Bedingungen der Inanspruchnahme fehlt.
2. Eine "Geld-zurück-Garantie" ist jedenfalls dann als Verkaufsförderungsmaßnahme anzusehen, wenn
die Rückerstattung des Kaufpreises (für das beworbene Produkt - hier: Mineralwasser im Rahmen einer Fernsehwerbung)
gerade nicht für den Fall der Mangelhaftigkeit der Kaufsache, sondern für jeden Fall des bloßen Nichtgefallens versprochen wird
und wirtschaftlich letztlich den Charakter des Angebots einer (nachträglich) kostenlosen Warenprobe
gewinnt (hier: Geschmackserwartung an ein Mineralwasser, wobei aus der Natur der Sache die "getestete" Menge
stets "behalten" werden kann).
3. Ist eine beworbene "Geld-zurück-Garantie" als Verkaufsförderungsmaßnahme zu qualifizieren,
liegt grundsätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor, wenn die vom Gesetz geforderte Aufklärung
über die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verkaufsförderungsmaßnahme nicht entsprechend erfolgt.
MIR 2007, Dok. 198
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/700
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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