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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.02.2007 - Az. 6 U 108/06

"Teilnahmekarten sind separat im Handel erhältlich" - Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt bei einem Gewinnspiel mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen anzugeben sind.

UWG § 4 Nr. 4, 5, § 5

Leitsätze:*

1. Eine umfassende Information über die Teilnahmebedingungen eines Gewinnspiels mit Werbecharakter hat spätestens im Zeitpunkt der Teilnahme zu erfolgen, was beispielsweise durch entsprechende Angaben auf der Teilnehmerkarte geschehen kann. Wird dem Verbraucher bereits in der Werbung eine unmittelbare (z.B. telefonische oder postalische) Teilnahmemöglichkeit eröffnet, so ist er zugleich über die Teilnahmebedingungen zu informieren, damit er über seine Teilnahme eine "informierte Entscheidung" treffen kann.

2. Nicht in jeder Fernseh- oder Rundfunkwerbung, in der ein Gewinnspiel mit Werbecharakter - ohne die gleichzeitige Eröffnung einer unmittelbaren Teilnahmemöglichkeit - lediglich angekündigt wird, ist eine vollständige Angabe der Teilnahmebedingungen zu verlangen.

3. Maßgebend ist, welche Informationen für den Verbraucher zu welchem Zeitpunkt wesentlich oder wenigstens hilfreich sind. Im Rahmen einer Fernsehwerbung besteht stets die Gefahr, dass konkrete Informationen nicht oder nur unzureichend wahrgenommen werden. Dies spricht dafür, einen Hinweis auf weitere Informationsquellen für notwendig, aber auch ausreichend zu halten. Wollte man demgegenüber verlangen, dass schon in dem Werbespot selbst die Teilnahmebedingungen teilweise angegeben werden, so müsste sich daran die Frage anschließen, welche Teilnahmebedingungen erfasst werden sollen. Aus § 4 Nr. 5 UWG lässt sich darauf keine klare, Rechtssicherheit versprechende Antwort entnehmen. Soweit allerdings ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht, weil Teilnahmebedingungen in bestimmten Punkten von dem abweichen, womit ein aufgeklärter Verbraucher rechnet, muss diesem Aufklärungsbedürfnis bereits durch klare und eindeutige Hinweise in dem Werbespot entsprochen werden.

4. Der Hinweis, dass die Teilnahmekarten zu einem Gewinnspiel mit werbendem Charakter separat im Handel erhältlich sind, kann den Hinweis auf eine leicht zugängliche Informationsquelle beinhalten. Dies gilt jedenfalls soweit der Verbraucher nicht etwa auf ein bestimmtes Ladengeschäft verwiesen wird, dass er unabhängig von der Gewinnspielwerbung vielleicht nicht aufgesucht hätte. Muss sich der Verbraucher allerdings nur "in den Handel" - wobei es sich etwa um einen beliebigen Supermarkt handeln kann - begeben, wird mit der Möglichkeit, die Teilnahmebedingungen "im Handel" zur Kenntnis zu nehmen, eine "leicht zugängliche" Informationsquelle eröffnet.

MIR 2007, Dok. 197


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise die Informationspflichten gemäß § 4 Nr. 5 UWG zu erfüllen sind, grundsätzliche Bedeutung habe (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Jedenfalls ist die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich derzeit wohl noch nicht geklärt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 21.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/699

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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