Kurz notiert
Landgericht Ingolstadt
"Die Beste Elf des Jahres": Lockvogelangebote ohne ausreichende Bevorratung? (Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. - vzbv v.s. Media-Saturn-Holding GmbH und Media Markt Systemzentrale GmbH)
LG Ingolstadt, Beweisbeschluss vom 8.05.2007
MIR 2007, Dok. 178, Rz. 1
1
Zur Sache: "Die Beste Elf des Jahres"
Der Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. (vzbv) hat vor dem Landgericht Ingolstadt die Media-Saturn-Holding GmbH und die Media Markt Systemzentrale GmbH wegen einer zum Jahreswechsel 2005/2006 bundesweit verbreiteten Werbung unter dem Motto "Die Beste Elf des Jahres" auf Unterlassung verklagt. Im Rahmen dieser Kampagne sollten insgesamt 11 Produkte mit besonders günstigen Preisen in Media Märkten verkauft werden. Die Klage wird auf die Behauptung gestützt, als Nr. 2 dieser 11 Produkte sei für einen DVD-Player "slimline" zum Preis von 19,00 EUR geworben worden, welcher am 02.01.2006 in allen Media Märkten erhältlich sein sollte. Trotz dieser Werbung sei dieser DVD-Player in verschiedenen Media Märkten im gesamten Bundesgebiet bereits unmittelbar nach Geschäftsöffnung nicht mehr erhältlich gewesen. Teilweise sei Kunden bereits kurz nach Geschäftsöffnung mitgeteilt worden, dass dieser DVD-Player ausverkauft sei.
vzbv: Werbeaktion sei unlauter, da Produkte nicht ausreichend vorgehalten wurden
Der Kläger (der vzbv) meint, die Beklagten seien für die bundesweit einheitlich gesteuerte Werbeaktion verantwortlich. Die Werbeaktion sei unlauter gewesen, weil das Lockvogelangebot DVD-Player "slimline" nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden sei.
Den Beklagten solle daher verboten werden, zu Wettbewerbszwecken für Produkte zu werben, wenn diese an dem angekündigten Datum nicht mehr vorrätig seien.
Beklagten weisen Verantwortung zurück - Bevorratung sei ausreichend kalkuliert gewesen
Die Beklagten behaupten, sie seien Vermögensverwaltungsgesellschaften und für die beanstandete Werbung nicht verantwortlich gewesen. Im Übrigen treffe die Behauptung, der DVD-Player "slimline" sei bereits kurz nach Geschäftsöffnung nicht mehr erhältlich gewesen, nicht zu. Sämtliche Media Märkte hätten basierend auf den Verkaufszahlen früherer Werbeaktionen weit mehr Geräte vorrätig gehabt, als nach kaufmännischer Erfahrung vermutlich verkauft werden würden. Obwohl es sich um die erfolgreichste Werbeaktion aller Zeiten gehandelt habe und es teilweise zu tumultartigen Zuständen in den Media Märkten gekommen sei, seien in allen Märkten den ganzen Tag über die beworbenen DVD-Player verkauft worden. Soweit die bevorratete Menge tatsächlich ausgegangen sei, wären Bestellungen entgegengenommen und die Geräte nachträglich ausgeliefert worden.
Zeugen sollen Klarheit schaffen: Beweisaufnahme für den 24.07.2007 und 4.09.2007 angesetzt
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt hat am 08.05.2007 einen Beweisbeschluss verkündet. Durch die Einvernahme einer Reihe von Zeugen soll geklärt werden, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen. Die Beweisaufnahme ist für den 24.07.2007 und den 04.09.2007 angesetzt.
(tg) - Quelle: PM des LG Ingolstadt vom 8.05.2007
Der Verbraucherzentralen Bundesverband e.V. (vzbv) hat vor dem Landgericht Ingolstadt die Media-Saturn-Holding GmbH und die Media Markt Systemzentrale GmbH wegen einer zum Jahreswechsel 2005/2006 bundesweit verbreiteten Werbung unter dem Motto "Die Beste Elf des Jahres" auf Unterlassung verklagt. Im Rahmen dieser Kampagne sollten insgesamt 11 Produkte mit besonders günstigen Preisen in Media Märkten verkauft werden. Die Klage wird auf die Behauptung gestützt, als Nr. 2 dieser 11 Produkte sei für einen DVD-Player "slimline" zum Preis von 19,00 EUR geworben worden, welcher am 02.01.2006 in allen Media Märkten erhältlich sein sollte. Trotz dieser Werbung sei dieser DVD-Player in verschiedenen Media Märkten im gesamten Bundesgebiet bereits unmittelbar nach Geschäftsöffnung nicht mehr erhältlich gewesen. Teilweise sei Kunden bereits kurz nach Geschäftsöffnung mitgeteilt worden, dass dieser DVD-Player ausverkauft sei.
vzbv: Werbeaktion sei unlauter, da Produkte nicht ausreichend vorgehalten wurden
Der Kläger (der vzbv) meint, die Beklagten seien für die bundesweit einheitlich gesteuerte Werbeaktion verantwortlich. Die Werbeaktion sei unlauter gewesen, weil das Lockvogelangebot DVD-Player "slimline" nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten worden sei.
Den Beklagten solle daher verboten werden, zu Wettbewerbszwecken für Produkte zu werben, wenn diese an dem angekündigten Datum nicht mehr vorrätig seien.
Beklagten weisen Verantwortung zurück - Bevorratung sei ausreichend kalkuliert gewesen
Die Beklagten behaupten, sie seien Vermögensverwaltungsgesellschaften und für die beanstandete Werbung nicht verantwortlich gewesen. Im Übrigen treffe die Behauptung, der DVD-Player "slimline" sei bereits kurz nach Geschäftsöffnung nicht mehr erhältlich gewesen, nicht zu. Sämtliche Media Märkte hätten basierend auf den Verkaufszahlen früherer Werbeaktionen weit mehr Geräte vorrätig gehabt, als nach kaufmännischer Erfahrung vermutlich verkauft werden würden. Obwohl es sich um die erfolgreichste Werbeaktion aller Zeiten gehandelt habe und es teilweise zu tumultartigen Zuständen in den Media Märkten gekommen sei, seien in allen Märkten den ganzen Tag über die beworbenen DVD-Player verkauft worden. Soweit die bevorratete Menge tatsächlich ausgegangen sei, wären Bestellungen entgegengenommen und die Geräte nachträglich ausgeliefert worden.
Zeugen sollen Klarheit schaffen: Beweisaufnahme für den 24.07.2007 und 4.09.2007 angesetzt
Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ingolstadt hat am 08.05.2007 einen Beweisbeschluss verkündet. Durch die Einvernahme einer Reihe von Zeugen soll geklärt werden, ob die Behauptungen des Klägers zutreffen. Die Beweisaufnahme ist für den 24.07.2007 und den 04.09.2007 angesetzt.
(tg) - Quelle: PM des LG Ingolstadt vom 8.05.2007
Online seit: 08.05.2007
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