Rechtsprechung
VG München, Beschluss vom 31.01.2007 - Az. M 17 S 07.144
bereits18.de - Ein Altersverifikationssytem, das die Altersüberprüfung allein anhand einer Ausweisnummer vornimmt, stellt keine effektive Barriere (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) zwischen einem unzulässigen Angebot i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem Minderjährigen dar.
JMStV § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2; MDStV §§ 6 Abs. 1, 22, VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:*1. Ein Altersverifikationssytem, das die Altersüberprüfung
allein anhand einer Ausweisnummer vornimmt, stellt keine effektive Barriere (§ 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV) zwischen
einem unzulässigen Angebot i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem Minderjährigen dar.
2. Angebote in Telemedien i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 JMStV sind nur zulässig,
wenn von Seiten des Anbieter sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen
zugänglich gemacht werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV - geschlossene Benutzergruppe).
3. Um eine geschlossene Benutzergruppe zu schaffen, muss von Seiten des jeweiligen
Anbieters ein verlässliches Altersverifikationssystem die Verbreitung der betreffenden
Telemedien oder den Zugriff durch Minderjährige hindern.
Erforderlich ist insoweit, dass zwischen dem Angebot i.S. von § 4 Abs. 2 Satz 1 JMStV und dem
Minderjährigen eine effektive Barriere besteht.
4. Eine zuverlässige Alterskontrolle kann gegeben sein, wenn vor oder während des
Vertragsschlusses ein persönlicher Kontakt mit späteren Kunden stattfindet und in
diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle des Alters anhand amtlicher und
mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten,
namentlich der Ausweis-Nummer, vorgenommen wird.
5. Systeme, welche die Altersüberprüfung allein anhand einer anonymen Überprüfung der
Personalausweis-Nummer vornehmen, sind vor diesem Hintergrund nicht ausreichend.
Denn es dürfen keine einfachen, nahe liegenden und offensichtlichen Umgehungsmöglichkeiten gegeben sein.
6. Ein Altersverifikationssystem (hier: "bereits18.de") stellt keine "effektive Barriere" dar, wenn es keine
hinreichende Sicherheit vor dem Zugriff Minderjähriger auf die hierdurch geschützten Internet-Seiten bietet.
Personalausweis- oder Reisepass-Nummern können über im Internet ohne weiteres auffindbare, frei zugängliche
Programme berechnet werden. Auch liegt die Möglichkeit nicht fern, dass Jugendliche sich Ausweispapiere
von Eltern oder erwachsenen Freunden beschaffen und mit deren Hilfe das Altersverifikationssystem durch
Eingabe "echter" Daten ohne weiteres überwinden.
MIR 2007, Dok. 174
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 06.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/676
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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