Rechtsprechung
BGH, Beschluss vom 1.03.2007 - Az. I ZB 33/06
Bundespatentgericht und Art. 103 I GG - "WEST" - Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht, so muss der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des Gerichts ausgeführt hätte.
MarkenG §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 3 Nr. 3; ZPO §§ 291, 544
Leitsätze:*1. Ist im markenrechtlichen Löschungsverfahren nicht auszuschließen, dass die
angefochtene Beschwerdeentscheidung auf der Versagung rechtlichen Gehörs beruht,
so muss der Rechtsbeschwerdeführer nicht vortragen, was er auf einen Hinweis des
Gerichts ausgeführt hätte; die insoweit im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
nach § 544 ZPO geltenden Grundsätze sind nicht anzuwenden.
2. Möchte das Gericht offenkundige Tatsachen (§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 291 ZPO),
zu denen auch die gerichtsbekannten Tatsachen zählen, seiner Entscheidung zugrunde
legen, so muss es sie zuvor in das Verfahren einführen, damit die Beteiligten Stellung
nehmen können (BGH, Beschluss vom 30.1.1997 - Az. I ZB 3/95 = GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997,
762 - Top Selection; Beschluss vom 19.6.1997 - Az. I ZB 21/95 = GRUR 1998, 396, 397 = WRP 1998,
184 - Individual). Sofern keine mündliche Verhandlung stattfindet, ist ein schriftlicher
Hinweis an die Verfahrensbeteiligten geboten.
3. Eine derartige Hinweispflicht besteht allerdings dann nicht, wenn es sich um Umstände
handelt, die allen Beteiligten ohne Weiteres gegenwärtig sind und von deren Entscheidungserheblichkeit
sie wissen. Denn in einem solchen Fall kann angenommen werden, dass die Beteiligten
auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme haben
(BGHZ 31, 43, 45; BGH GRUR 1997, 637, 638 - Top Selection).
MIR 2007, Dok. 170
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 02.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/672
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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