Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6.03.2007 - Az. 6 U 115/06
Zur Eigenschaft des Teledienstanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe
TDG 1997 § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Satz 1 Nr. 1, § 6
Leitsätze:*1. Die bloße Werbung (hier: die umfassende Vorstellung der stationären Einzelmärkte
einer Firmengruppe)
für Waren oder Dienstleistungen auf Webseiten im Internet ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit
und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG erfasst nämlich dem Wortlaut nach auch schlichte Angebote zur Information. Bei
der Werbung für Waren handelt es sich um ein solches Informationsangebot.
2. Ist die umfassende Einzeldarstellung von Filialgeschäften (hier: insbesondere inkl. Warensortiment etc.)
derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst, dass die
einzelnen Unternehmen (Filialen/Märkte/Geschäfte) keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen, sind die einzelnen
Unternehmen nicht dezidiert als Diensteanbieter anzusehen (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG 1997; jetzt § 2 Nr. 1 TMG).
MIR 2007, Dok. 137
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.04.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/639
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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