Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 2 U 136/06
"billiger" - Bewerbung befristeter Preisnachlässe - Zwar ist der Hinweis auf die Informationen über die Bedingungen eines Preisnachlasses auch über Links möglich, an der gebotenen Klarheit fehlt es aber dann, wenn ein deutlich hervorgehobener Link nicht vorliegt.
UWG § 3, § 4 Nr. 4
Leitsätze:*1. Preisnachlässe sind betragsmäßig oder prozentual festgelegte Abschläge vom angekündigten oder allgemein
geforderten Preis. Der Begriff entspricht dem des früheren § 1 Abs. 1 RabattG .
Eine Preissenkung als allgemeine Herabsenkung des Normalpreises durch die Bildung eines neuen (niedrigeren)
Preises, der für alle Kunden gilt, stellt keinen Rabatt/Nachlass dar, sondern die
Einführung eines neuen Allgemeinpreises. Der Sonderstatus des abgesenkten Preises als personal oder zeitlich
beschränkt ist Begriffsmerkmal des Preisnachlasses.
Gerade die befristete Preissenkungsaktion ist danach Preisnachlass im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG.
2. Die Bedingungen eines Preisnachlasses i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG müssen klar und eindeutig angegeben werden.
Es muss ersichtlich sein, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgeblich sind, bei Bonuspunkten
und Gutscheinen auch der Einlösungszeitraum . Die wesentlichen Umstände müssen mitgeteilt werden,
welche für die Inanspruchnahme des Rabatts relevant sein können. Dazu gehören etwa die zeitliche Befristung
von Rabatt- und Zugabeaktionen. Sofern das Angebot zeitlich befristet ist, hat der Werbende auch Informationen
über den Angebotszeitraum bereit zu stellen, da dieser eine für die Entscheidung des Adressaten wesentliche
Information sein kann.
3. Der Zeitpunkt für die erforderliche Information ist der der Werbung für die
betreffende Verkaufsförderungsaktion.
4. Geht es um Internet-Werbung und um die Zeitkomponente, ist kein Grund ersichtlich, diese insoweit
ausschlaggebende Information dem Verbraucher nicht sofort mitzuteilen. Denn anders liefe sein Schutz leer,
wenn - zugespitzt - im Internet um 19. 00 Uhr mit 99 % Rabatt auf alles geworben werden dürfte und es ausreichend
wäre, den am Folgetag bei Geschäftseröffnung um 9. 30 Uhr erscheinenden Kunden mitzuteilen, dieser Nachlass
habe nur für die letzte Geschäftsstunde des Vortages gegolten.
Denn der Verkehr soll bereits vor einer von unzulänglicher Information beeinflussten Befassung mit dem Angebot geschützt werden.
5. Zwar ist der Hinweis auf die Informationen über die Bedingungen eines Preisnachlasses (hier: über die
Befristung der Aktion) auch über Links möglich und muss
nicht zwingend auch auf der die Verkaufsförderungsaktion beschreibenden Internetseite stehen.
An der auch beim Einsatz von Links gebotenen Klarheit fehlt aber daran, wenn die Angaben
auf der ersten Produktinformationsseite als vollständig erscheinen und aus sich heraus keinen
Aufforderungscharakter für den Verbraucher besitzen, nach weiteren Ergänzungen zu suchen.
Dies gilt umso mehr, wenn ein besonders deutlich hervorgehobener Link nicht vorliegt. Denn dann ist trotz der theoretischen
Möglichkeit der Aufklärung über Links dem Eindeutigkeitsgebot nicht entsprochen und eine derartige Verkaufsförderungsaktion
(Werbung) irreführend und wettbewerbswidrig.
MIR 2007, Dok. 120
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 31.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/622
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