Rechtsprechung
LG Paderborn, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 3 O 14/07
Wurstwaren oder "Darfs ein bisschen mehr sein... ?" II - Konkretes Wettbwerbsverhältnis und Grundpreisangaben beim Handel über ein Internetauktionshaus (hier: eBay) - Verstoß gegen Treu und Glauben wegen Abmahnung bei eigenem Wettbewerbsverstoß.
UWG § 3, § 4 Ziff. 11; PAngV § 2, 9 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze:*1. Betreibt ein Marktteilnehmer lediglich eine Internetpräsenz, auf der zwar der 
Unternehmensgegenstand und das Angebot dargestellt werden, für einen 
potenziellen Kunden aber keine anzuklickende Möglichkeit vorgesehen ist, um direkt über
das Internet einen Kaufvertrag über Waren (hier: Wurstwaren) abzuschließen, und betreibt 
ein anderer Marktteilnehmer gewerbsmäßig einen (Direkt-) Versandhandel (hier: für Wurstwaren über eBay), betätigen sich diese Marktteilnehmer nicht auf demselben Markt (vgl. § 2 UWG).
Eine Gewerbeanmeldung allein (bzw. die dortige Bezeichnung des "beabsichtigten" Unternehmensgegenstands - hier: "
Versandhandel mit Fleischwaren über das Internet") ist nicht aussagekräftig um eine andere Beurteilung zu begründen.
2. Eine Versteigerung von Waren unterfällt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 PAngV nicht den strikten Vorschriften der 
Preisangabenverordnung. Auch die eBay-Versteigerung ist eine Versteigerung im Sinne von § 9 PAngV. 
Selbst wenn man in der eBay-Versteigerung keine klassische BGB-Versteigerung sehen sollte, sondern ein Verkauf 
gegen Höchstgebot, wäre dies irrelevant, denn in diesem Fall wäre eine erweiternde Auslegung nach Sinn und Zweck geboten. 
3. Im Rahmen von Internetauktionen (hier: eBay) ist entscheidend, dass bei einer Versteigerung bzw. einem Verkauf 
gegen Höchstgebot der Endpreis nicht vorn vornherein feststeht. Dem Verkäufer ist es nicht möglich, den 
Grundpreis und den Endpreis vorab anzugeben. Vielmehr bestimmt der Käufer den Endpreis. Der Endpreis ändert 
sich je nach Gebot und wird letztlich erst durch den Zuschlag bestimmt. Ob die Waren online versteigert 
werden oder nicht, macht dabei keinen Unterschied.
4. Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen einen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes (hier: 
geltend gemachter Verstoß gegen die Preisangabenverordnung) verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn der 
Abmahnende selbst sich in identischer - die Erwägung einer Abmahnung begründenden - Form rechtswidrig verhält.
MIR 2007, Dok. 115
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 27.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/617
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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