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Rechtsprechung



LG Erfurt, Urteil vom 15.03.2007 - Az. 3 O 1108/05

Google Bildersuche - Eine Bilder-Suchmaschine mit eindeutigem Hinweis auf den Originalzusammenhang des Bildes, reinen Verlinkungen auf die Originalhomepage und bei der Kopien der Bilder auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten werden, ist urheberrechtlich nicht zu beanstanden.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 15, § 16, § 97 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Allein der Umstand, dass im Handelsregister ein bestimmter Unternehmensgegenstand (hier: Betreiber eines Internet-Suchdienstes) eingetragen ist, begründet eine (Mit-) Störereigenschaft nicht. Vielmehr ist schlüssig vorzutragen, dass der betreffende Unternehmensgegenstand auch betrieben wird (hier: Mitstörerhaftung von Google Deutschland für Rechtsverletzungen im Rahmen der Bildersuchmaschine von Google Inc.).

2. An Werken, die urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG genießen, steht dem Urheber das ausschließliche Recht (§ 15 UrhG) zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht erfasst nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung. In dieses Recht wird durch die Abbildung von stark verkleinerten Abbildungen der Kunstwerke im Rahmen einer Bildersuche in Form so genannter „thumbnails" eingegriffen. Es liegt bereits eine urheberrechtliche Nutzung vor. Denn der Betreiber einer Bildersuche macht das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der (Kunst-) Werke des Urhebers auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.

3. Die Widerrechtlichkeit einer urheberrechtlichen Nutzung von Werken als "thumbnails" im Rahmen einer Bildersuche entfällt allerdings, weil der Urheber - der seine Werke auf der eigenen Homepage veröffentlicht - in eine solche Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers.

4. Derjenige Berechtigte/Urheber, der ein Werk im Rahmen seines Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, erklärt stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für eine Suche der Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des Zugriffs stillschweigend einverstanden sein. Ist er das nicht, kann er insbesondere den Zugriff durch (Bilder-) Suchmaschinen durch entsprechende Befehle im Quellcode (etwa durch Modifikation der Datei "robots.txt" oder den META-Befehlen "no cache") leicht verhindern.

5. Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein entsprechender entgegenstehender Wille des Urhebers jedenfalls dann nicht, wenn, anders als bei möglicherweise weitergehenden Nutzungsformen, die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch den Urheber selbst veranlasst worden ist. Da „thumbnails" im Rahmen einer Bildersuche diese Nutzungsmöglichkeit lediglich fördern, aber nicht ausweiten, ist deren Herstellung und Speicherung von der konkludenten Einwilligung der Klägerin umfasst. Dies gilt umso mehr, als sich im Rahmen der Bildersucher ein eindeutiger Hinweis auf den Originalzusammenhang des betreffenden Werkes befindet ("unten sehen Sie das Bild im Originalzusammenhang"), es sich bei der Darstellung "Bild in Originalgröße" um eine reine Verlinkung auf die Originalhomepage handelt und Kopien der Bilder in Originalgröße auf den Servern des Betreibers nicht vorgehalten werden.

6. Handelt es sich bei den im Rahmen einer Bildersuche zusammengestellten Ergebnissen um reine Verlinkungen sind die Grundsätze der Paperboy-Entscheidung (BGH Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00) zur Anwendung zu bringen. Hiernach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine von dem Urheber/Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit urheberrechtlich geschützten Werken setzt.

MIR 2007, Dok. 113


Anm. der Redaktion: Da eine vollständige Speicherung der Bilder auf den Servern der Betreiber (hier: google) nicht vorgenommen wurde, musste das Gericht die Frage, ob die konkludente Einwilligung auch eine Speicherung der Homepage der Klägerin und eine Speicherung der Bilder in Originalgröße erfasst, nicht diskutieren.
Ein besonderer Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn RA Martin Bahr, Hamburg ( www.dr-bahr.com).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 26.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/615

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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