Rechtsprechung
AG Bielefeld, Urteil vom 8.11.2006 - Az. 4 C 412/06
Erwerb von "gebrauchten" Plagiaten auf eBay - Der Schaden des Käufers eines Plagiats (hier: Plagiat einer Louis Vuitton Tasche bei eBay) besteht nicht in dem Wert eines dem Plagiat entsprechenden (neuen/neuwertigen) Originalartikels.
BGB § 437
Leitsätze:*1. Der Verkauf des Plagiats eines Markenartikels auf einer Internethandelsplattform
(hier: Louis Vuitton Tasche auf eBay) verpflichtet den Verkäufer zivilrechtlich - nach
erfolgtem Rücktritt vom Vertrag - zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe
des betreffenden Artikels und zum Schadenersatz (§ 437 BGB).
2. Ein Artikel, der bereits zweimal das Auktionssystem einer Internethandelsplattform
(hier: eBay) durchlaufen hat, besitzt nicht den Marktwert eines beim Fachhändler
zu kaufenden Originalobjekts (-artikel). Für einen solchen Artikel gibt es weder
eine Händler- noch eine Herstellergarantie. Ein solcher Gegenstand ist auch nicht
mehr als neuwertig im üblichem Gebrauch dieses Wortes zu betrachten.
3. Der Schaden des Käufers eines Plagiats (hier: eine gefälschte Louis Vuitton Tasche bei eBay)
besteht nicht in dem Wert eines dem Plagiat entsprechenden (neuen/neuwertigen) Originalartikels. Dies gilt jedenfalls,
soweit der Käufer bei dem Erwerb des Artikels wusste, dass dieser bereits von dem Verkäufer
von einem Dritten erworben wurde ("Gebrauchtkauf"). Von dem Wert eines dem streitgegenständlichen entsprechenden ("gebrauchten")
Originalartikels ist bei der Schadensberechnung der rückzuerstattende Kaufpreis abzuziehen.
Wiederum hinzuzufügen sind die Versandkosten und gegebenenfalls die Kosten der Rechtsverfolgung.
MIR 2007, Dok. 110
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 24.03.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/612
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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