Kurz notiert
Landgericht München I
Urteil im Hauptsacheverfahren Oracle / usedSoft - Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für Software auf Datenträgern greift bei bloßem Download nicht
LG München I, Urteil vom 15.03.2007- Az. 7 O 7061/06
MIR 2007, Dok. 104, Rz. 1
1
Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.
Dies hat das Landgericht München I in einem am 15.03.2007 verkündeten Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung den Parteien heute übermittelt wurde. Darin wird der Beklagten, der Münchner Gebraucht-Softwarehändlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin, der amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte dessen ungeachtetmit Werbeaussagen wie „Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern“ und „Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt“ Lizenzen an Software der Klägerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
7. Kammer bekräftigt Verfügungsurteil
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war.
Hier: Aufforderung zu Softwarekopien stellt Eingriff in das Vervielfältigungsrecht dar – Erschöpfungsgrundsatz greift nicht
Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stelle einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte habe ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen können, so das Gericht. Weiterhin führte die Kammer aus, dass auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke“, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, zu keiner anderen Einschätzung führe. Denn es sei nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 20.03.2007).
(tg) – Quelle: PM des LG Münche I Nr. 19/2007 vom 20.03.2007
Dies hat das Landgericht München I in einem am 15.03.2007 verkündeten Urteil entschieden, dessen schriftliche Begründung den Parteien heute übermittelt wurde. Darin wird der Beklagten, der Münchner Gebraucht-Softwarehändlerin usedSoft GmbH verboten, ihre Kunden zur Vervielfältigung von Software der Klägerin, der amerikanischen Software-Anbieterin Oracle International Corp. zu veranlassen. Diese hatte eine derartige Einschränkung in ihre Lizenzbestimmungen aufgenommen. Die Beklagte hatte dessen ungeachtetmit Werbeaussagen wie „Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern“ und „Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt“ Lizenzen an Software der Klägerin zum Weiterverkauf angeboten, die von den ursprünglichen Erwerbern nicht mehr benötigt wurden. Die Kunden wurden aufgefordert, sich die betreffende Software selbst zu kopieren oder von der Homepage der Klägerin herunterzuladen.
7. Kammer bekräftigt Verfügungsurteil
Die für Urheberstreitsachen zuständige 7. Zivilkammer bekräftigte damit im Hauptsacheverfahren ihr im Verfahren über die einstweilige Verfügung erlassenes Urteil vom 19.01.2006, Az. 7 O 23237/05, das am 3. August 2006 auch vom OLG München bestätigt worden war.
Hier: Aufforderung zu Softwarekopien stellt Eingriff in das Vervielfältigungsrecht dar – Erschöpfungsgrundsatz greift nicht
Die Aufforderung, Software der Klägerin zu kopieren, stelle einen unzulässigen Eingriff in das allein der Klägerin zustehende Vervielfältigungsrecht an ihrer Software dar. Denn die Beklagte habe ihren Kunden wegen der dinglich wirkenden Einschränkung in den Lizenzbestimmungen der Klägerin keine zur Vervielfältigung berechtigenden Lizenzen verschaffen können, so das Gericht. Weiterhin führte die Kammer aus, dass auch der so genannte „Erschöpfungsgedanke“, dass also ein einmal mit dem Willen des Rechtsinhabers in Verkehr gebrachtes Produkt grundsätzlich weiterveräußert werden darf, zu keiner anderen Einschätzung führe. Denn es sei nicht (z.B. auf CD-ROM) bereits von der Klägerin vervielfältigte Software weiterverbreitet, sondern zur Herstellung neuer (nicht von der Klägerin autorisierter) Vervielfältigungen aufgefordert worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Stand 20.03.2007).
(tg) – Quelle: PM des LG Münche I Nr. 19/2007 vom 20.03.2007
Online seit: 20.03.2007
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